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BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14

BGB §§ 280, 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds informiert den Anlageinteressenten zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (sog. Weichkosten), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn, Unrichtige Prospektdarstellung, Verkaufs- Fondsprospekt