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BGH, Urteil vom 21. März 1957 – II ZR 97/56

HGB § 140, 142

Der Übernahmeklage eines Gesellschafters, der selbst eine schwere Verletzung seiner Gesellschaftspflichten begangen hat, kann nicht schon dann stattgegeben werden, wenn die schuldhaften Pflichtwidrigkeiten des anderen Gesellschafters überwiegen, sondern nur dann, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des klagenden Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des anderen Gesellschafters, nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 142, 140 HGB zu betrachten ist.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss OHG-Gesellschafter, Besonders strenge Anforderungen an Ausschluss, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt