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BGH, Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 140/04

GmbHG §§ 8, 19, 54, 66; BGB §§ 362, 366

a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die „Herzahlung“ als „Darlehen“ bezeichnet wird; eine entsprechende „Darlehensabrede“ ist unwirksam.

b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld“ erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGH, 2. Dezember 2002, II ZR 101/02, BGHZ 153, 107).

Schlagworte: Gründung, verdeckte Sacheinlage