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BGH, Urteil vom 21. November 2017 – II ZR 180/15

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 322 Abs. 1

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass durch den Emissionsprospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei, betreffen im Regelfall denselben Streitgegenstand.

 

 

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn