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BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90

BGB §§ 705 ff., 823; HGB §§ 1 ff., 172; StGB § 264a

a) Eine Personengesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Eintragung ins Handelsregister erlangt lediglich für die Frage Bedeutung, ob die entstandene Gesellschaft Handelsgesellschaft, also offene Handels- oder Kommanditgesellschaft ist. Betreibt die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene Gesamthandelsgesellschaft ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB in einem über ein Kleingewerbe hinausgehenden Umfange, so ist sie schon ohne Eintragung ins Handelsregister offene Handels- oder Kommanditgesellschaft. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, so wird aus der bis dahin bestehenden Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
allerdings erst mit der Eintragung ins Handelsregister nach § 2 HGB eine Handelsgesellschaft; diese Umwandlung ändert aber nichts daran, dass der Rechtsträger vor wie nach der Eintragung derselbe ist.

b) Die Eintragung der Haftsumme ins Handelsregister sagt lediglich etwas über die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft aus (§ 172 Abs. 1 HGB). Von dieser Eintragung unabhängig ist die im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung, der Gesellschaft eine Einlage zu erbringen; sie ist wirksam vereinbart und zu erfüllen, ohne dass es auf die Eintragung der Haftsumme ankommt.

c) § 264a StGB ist Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB.

Schlagworte: Außenhaftung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, offene Handelsgesellschaft, Personengesellschaft