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BGH, Urteil vom 21. September 1998 – II ZR 89/97

BGB §§ 242, 723, 737; GG Art. 20

Die §§ 727, 737 BGB über eine Kündigung der Gesellschaft bei wichtigem Grund und den Ausschluss eines Gesellschafters enthalten eine abschließende gesetzliche Regelung. Für eine Rechtsfortbildung aus § 242 BGB dahin, dass sich ein Gesellschafter trotz fehlender Ausschlussgründe wegen persönlicher Differenzen zwischen den Gesellschaftern nicht auf den Fortbestand der Gesellschaft berufen dürfe, ist daher kein Raum.

Schlagworte: Ausschluss, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Kündigung, Wichtiger Grund