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BGH, Urteil vom 22. April 1991 – II ZR 151/90

§ 112 AktG

Auch ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich, um die unbefangene Wahrung der Gesellschaftsbelange sicherzustellen; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Belange tatsächlich gefährdet sind, es reicht vielmehr aus, daß aufgrund typisierender Betrachtung die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung besteht.

Schlagworte: Aktiengesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat, Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, Vorstandsmitglieder im Amt, Wer kann Ansprüche gegen den Vorstand aus dessen Innenhaftung geltend machen?