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BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 101/14

§ 823 Abs 2 BGB, § 264a Abs 1 Nr 1 StGB, § 264a Abs 2 StGB, § 286 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

1. Verlangt ein Kapitalanleger im Zusammenhang mit seiner treuhandvermittelten Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
Schadensersatz, kann der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Täter eines Kapitalanlagebetruges sein, wenn der Emissionsprospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände i.S.d. § 264a Abs. 1 StGB enthält. § 264a StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Der Emissionsprospekt fällt hier in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn der Prospekt bezieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen und steht damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Treuhänders steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen.

Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Kapitalanlagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 – VI ZR 254/08, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 27; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).

 

2. Zu beanstanden ist vorliegend, dass im Prospekt darin genannte Regelung über die Stornohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen/GmbH mit einer Nachtragsvereinbarung zum Nachteil der Kommanditgesellschaft geändert worden ist, weil der der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrückzahlungsanspruch durch eine Nachtragsvereinbarung in Abweichung von den Angaben im Prospekt herabgesetzt worden ist. Die (Weiter-)Verwendung des fehlerhaften Prospekts kann dem (ehemaligen) Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft zuzurechnen sein, denn auch derjenige verbreitet unrichtige Informationen i.S.d. § 264a Abs. 1 StGB, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter-)verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht.

Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Prospekt insofern fehlerhaft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Stornohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Die Revisionserwiderung räumt ausdrücklich ein, dass der der V. KG gegen die C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrückzahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Prospektinhalt reduziert worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, daraus resultierende Mehraufwendungen gingen im Ergebnis ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im Rahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten handle, die gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin trage. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigkeit des Prospekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH aufgrund der Nachtragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurückzahlen musste, als dies im Prospekt ausgewiesen ist. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, „das Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen“ sei lediglich „geringfügig“ geändert worden, betrifft dies die Frage der Erheblichkeit des Prospektfehlers, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterstellen ist.

3. Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden. Bei der Prüfung und Entscheidung musste vorliegend das Berufungsgericht den (Kläger-)Vortrag berücksichtigen, dass die beanstandeten Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden seien und diese dann die Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt hätten, woraufhin dann die Änderungen vorgenommen wurden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mögliche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet. Das (wiederbefasste) Berufungsgericht muss deshalb (die Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat) berücksichtigen, wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des beklagten GmbH-Geschäftsführers und auf dessen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren.

Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 64 f., 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollständigen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E-Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, S. 23 f.; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 31; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; SK-StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014]; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.).

Schlagworte: Anlageberatung und Warenterminoption, Haftung wegen Kapitalanlagenbetrug gemäß § 264a StGB, Haftung wegen Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bei Weiterverwendung fehlerhafter Emissionsprospekte, Rechtsgrundlagen der Haftung, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB