Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 – II ZR 21/89

Ausschluss übrige Gesellschafter

§ 34 GmbHG, § 16 GmbHG, § 47 GmbHG

Zur Frage des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters, wenn in der Person eines der beiden Gesellschafter, die den Ausschluß beschließen, ebenfalls ein Ausschlußgrund besteht.

Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach in die Prüfung, ob der Ausschluß eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen sind, die entweder auch deren Ausschluß rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. BGHZ 16, 317, 322f.; 32, 17, 31) (vergleiche BGH, 17.02.1955 – II ZR 316/53, BGHZ 16, 317; BGH, 25.01.1960 – II ZR 22/59, BGHZ 32, 17 und BGH, 23.02.1981 – II ZR 229/79, BGHZ 80, 346).

Leitsatz

Zur Frage des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters, wenn in der Person eines der beiden Gesellschafter, die den Ausschluß beschließen, ebenfalls ein Ausschlußgrund besteht.

Am 11. Februar 1977 wurde die verklagte GmbH von ihrem jetzigen Geschäftsführer K., vom Kläger und von drei weiteren Gesellschaftern mit Stammeinlagen von jeweils 10.000,– DM gegründet. Am 1. August 1980 veräußerten die fünf Gesellschafter Geschäftsanteile von nominell je 5.500,– DM gegen ein Entgelt von je 110.000,– DM an die W. GmbH, deren Alleingesellschafter K. seit 1983 ist. Am 12. Februar 1982 erwarben der Kläger und K. auch die Geschäftsanteile, die ihren Mitgesellschaftern bis dahin verblieben waren, und zwar der Kläger drei Anteile von nominell 3.500,– DM für je 42.777,– DM und K. drei Geschäftsanteile von nominell 1.000,– DM für je 12.223,– DM. Am 10. Dezember 1982 trat K. den Geschäftsanteil von nominell 4.500,– DM gegen ein Entgelt von 115.000,– DM an R. sowie am 18. Mai 1983 die letzten ihm verbliebenen Geschäftsanteile von insgesamt 3.000,– DM an die W.-GmbH ab.

Am 27. Januar 1984 beschlossen die Mitgesellschafter des Klägers, daß dieser aufzufordern sei, seine Geschäftsanteile an die Gesellschaft zu veräußern, und die Geschäftsführung ermächtigt sei, nach Ablauf der Monatsfrist die Geschäftsanteile einzuziehen. Am 12. März 1984 beschlossen die Mitgesellschafter des Klägers, daß dessen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 15.000,– DM gemäß § 10 Buchst. c der Satzung eingezogen werde, weil in der Person des Klägers ein wichtiger Grund gegeben sei, der seinen Ausschluß rechtfertige.

Mit Schreiben vom 15. April 1986 fochten der Kläger und seine Mitgesellschafter die Anteilsabtretungen vom 1. August 1980 und 12. Februar 1982 gegenüber der W.-GmbH und K. an, weil sie von diesen arglistig getäuscht worden seien.

Der Kläger hat die Beschlüsse vom 27. Januar und 12. März 1984 mit der Klage angefochten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung zurückzuweisen.

Die Revision, über die durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden war (BGHZ 37, 79), ist begründet.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die beschlossene Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
rechtswidrig, weil der dafür im § 10 der Satzung geforderte wichtige Grund für den Ausschluß des Klägers aus der Gesellschaft nicht vorgelegen habe. Zwar habe der Kläger einen schweren Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht begangen, als er im November 1983 den bei der Beklagten beschäftigten Programmierer L. anstiftete, Betriebsgeheimnisse zu verraten; durch diese Verfehlung habe der Kläger das Vertrauen in seine Redlichkeit in einer Weise zerrüttet, die seinen Ausschluß hätte rechtfertigen können. Der Vorgang müsse jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen werden, der dadurch gekennzeichnet sei, daß bereits vor dem Geheimnisverrat unter den Gesellschaftern kein gutes Einvernehmen und ungestörtes gegenseitiges Vertrauen mehr bestanden habe; das Dienstverhältnis des Klägers als Geschäftsführer sei mehrfach ohne Grund fristlos gekündigt und dem Kläger Hausverbot erteilt worden; der Kläger und die am 12. Februar 1982 ausgeschiedenen Gesellschafter hätten sich mit der Beklagten um die Zahlung von Lizenzgebühren gestritten. Es komme nicht darauf an, welcher dieser Umstände das Zerwürfnis begründet oder vertieft habe. Entscheidend sei, daß in der Person der die Ausschließung und Einziehung betreibenden W.-GmbH und ihres Alleingesellschafters K. ebenfalls Umstände vorlägen, die deren Ausschließung rechtfertigen würden. Die W.-GmbH habe nämlich ihre Gesellschafterstellung unter Mitwirkung von K. erschlichen. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.

2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach in die Prüfung, ob der Ausschluß eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen sind, die entweder auch deren Ausschluß rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. BGHZ 16, 317, 322f.; 32, 17, 31). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß ein den Ausschluß des Klägers rechtfertigender Grund darin zu sehen ist, daß jener im November 1983 einen Bediensteten der GmbH verleitet hat, ihm Betriebsgeheimnisse zu verraten. Mit Recht mißt das Berufungsgericht dieser Verfehlung des Klägers nicht deshalb weniger Gewicht bei, weil zeitlich vorher das Vertrauensverhältnis schon dadurch gestört war, daß dem Kläger unberechtigt gekündigt, Hausverbot erteilt und eine Lizenzgebühr vorenthalten wurde. Vielmehr haben diese Vorgänge im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, wonach die W.-GmbH ihre Gesellschafterstellung innerhalb der Beklagten im Zusammenwirken mit K. erschlichen hat, nach Ansicht des Berufungsgerichts zur Folge, daß die W.-GmbH und ihr Alleingesellschafter, wenn er noch Gesellschafter der Beklagten wäre, ebenfalls ausgeschlossen werden könnten. Aus diesem Grunde sei es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, den Ausschluß des Klägers zu betreiben. Die Revision rügt mit Recht, daß die Beschlüsse nicht schon deshalb anfechtbar sind, weil die W.-GmbH ungeachtet ihrer eigenen Verfehlungen für den Ausschluß des Klägers gestimmt hat.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, daß Gründe vorliegen, die auch den Ausschluß der W.-GmbH aus der Beklagten rechtfertigen. Denn selbst wenn es diese Gründe gibt und die W.-GmbH ihr Stimmrecht mißbraucht hat, als sie für den Ausschluß des Klägers stimmte, hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg, weil die Beschlüsse nicht auf diesem Stimmrechtsmißbrauch beruhen. Der Mißbrauch hätte zur Folge, daß die Stimmen der W.-GmbH ungültig wären; sie hätten deshalb bei der Feststellung der Beschlüsse nicht mitgezählt werden dürfen. Ungültig waren auch die Stimmen des Klägers, weil dieser von der Abstimmung über seinen Ausschluß aus wichtigem Grunde ausgeschlossen war. Beide Beschlüsse wären dann mit den allein gültigen Stimmen des Gesellschafters R. zustande gekommen, der in beiden Fällen zusammen mit der W.-GmbH für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Klägers gestimmt hat. Damit entfällt die Anfechtbarkeit der Beschlüsse; denn diese setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der angefochtene Beschluß auf der mißbräuchlich abgegebenen Stimme beruht, also nicht auch ohne sie mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (vgl. BGHZ 14, 264, 267; Sen.Urt. v. 30. März 1987 – II ZR 180/86, WM 1987, 1011, 1013, insoweit in BGHZ 100, 264 nicht mitabgedruckt).

4. Das Berufungsgericht kann aus den Urteilen des Senats vom 17. Februar 1955 (BGHZ 16, 317, 322) und 23. Februar 1981 (BGHZ 80, 346, 351) nichts für seine gegenteilige Ansicht herleiten. Im zuerst genannten Urteil hat der Senat ausgeführt, daß eine Ausschließung nicht ausgesprochen werden könne, wenn in der Person der übrigen Gesellschafter oder eines Teils von ihnen Umstände vorliegen, die ihre Ausschließung rechtfertigen. Hiermit sollte nicht gesagt werden, daß der gesellschaftstreue Teil der Gesellschafter einen für die Gesellschaft nicht länger tragbaren Gesellschafter nicht soll ausschließen dürfen, nur weil andere Gesellschafter ebenfalls ausgeschlossen werden können. Gemeint war vielmehr der Fall, daß der Gesellschafterbeschluß, der die Einziehung ausspricht, auf den Stimmen der Gesellschafter beruht, die ihrerseits ausgeschlossen werden können; das ist der Fall, wenn die gesellschaftstreuen Gesellschafter gegen die Einziehung gestimmt haben, bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Beschlußergebnisses aber in der Minderheit geblieben sind, weil die wegen Mißbrauchs nichtigen Stimmen zu Unrecht mitgezählt worden sind. Nur wenn die Verfehlungen des Gesellschafters, der den Ausschluß mit betreibt, das Fehlverhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß es als Ausschlußgrund ausscheidet, hat auch der gesellschaftstreue Gesellschafter keine Möglichkeit, letzteren auszuschließen. Dasselbe gilt, wenn er beschließt, daß von zwei Gesellschaftern, die beide für die Gesellschaft untragbar geworden sind, nur einer ausgeschlossen wird, ohne daß ein Grund vorliegt, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt; eine solche gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter verstoßende Stimmabgabe wäre gleichfalls mißbräuchlich und damit nichtig. Im vorliegenden Falle war R. weder aus dem einen noch aus dem anderen Grunde gehindert, den Kläger auszuschließen. Nach dem Vortrag der Parteien und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, daß die dem Kläger angelastete Anstiftung zum Geheimnisverrat in irgendeiner Weise vom Fehlverhalten der W.-GmbH und ihres Alleingesellschafters veranlaßt oder sonstwie beeinflußt worden ist. Dem Vortrag der Parteien läßt sich ferner nicht entnehmen, daß das Erschleichen der Gesellschafterstellung durch die W.-GmbH sich irgendwie nachteilig für die Gesellschaft ausgewirkt hätte; betroffen war der Kreis der arglistig getäuschten Gesellschafter, zu dem R. nicht gehört. Lag also der Ausschlußgrund der W.-GmbH in deren Fehlverhalten gegenüber Gesellschaftern, die – mit Ausnahme des Klägers – der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mehr angehörten (§ 16 GmbHG), so wird dem Kläger eine Verfehlung gegenüber der Gesellschaft zur Last gelegt. Dieser Unterschied rechtfertigt, daß R. nur den Kläger und nicht auch die W.-GmbH ausschloß.

Im Urteil vom 23. Februar 1981 war der Senat mit einem Sachverhalt befaßt, in dem ein Gesellschafter der geschlossenen Front zweier Mitgesellschafter gegenüberstand, die beide aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden konnten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil des Senats zitiert und eher beiläufig ausgeführt, auch in diesem Falle hätten sich zwei geschlossene Fronten gegenübergestanden. Die Revision rügt mit Recht, daß im Berufungsurteil die Gründe fehlen, die für diesen Punkt der richterlichen Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Sachvortrag der Parteien enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die W.-GmbH und R. eine geschlossene Front gegen den Kläger gebildet hätten; die Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, daß R., dem das Fehlverhalten der W.-GmbH und seines Rechtsvorgängers K. nicht angelastet werden könne, ebenfalls für die Einziehung gestimmt habe, ohne daß der Kläger diesen Vortrag zum Anlaß genommen hätte, ein Fehlverhalten R. näher darzulegen.

5. Die Rechtslage wäre nur dann eine andere, wenn der K. zum Geheimnisverrat angestiftet hätte, bevor am 10. Dezember 1982 R. seinen Gesellschaftsanteil von K. erwarb, der nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenso wie die von ihm beherrschte W.-GmbH aus wichtigem Grunde hätte ausgeschlossen werden können. Regelmäßig kann ein neu eingetretener Gesellschafter nicht wegen eines gesellschaftswidrigen Verhaltens seines Rechtsvorgängers ausgeschlossen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1957 – II ZR 109/56, WM 1958, 49, 50). Betreibt aber der neu in die Gesellschaft hineingewechselte Gesellschafter den Ausschluß eines Mitgesellschafters, so ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Ausschließungsgründe auch das Verhalten des ausgeschiedenen Rechtsvorgängers mit zu berücksichtigen, wenn dieses Verhalten bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Ausschließungsgründe führen kann. Denn Vorgänge, die wegen der Verfehlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht ausreichen, um den in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter auszuschließen, würden sonst durch den Gesellschafterwechsel diese Wertung einbüßen; zu einer derartigen Verschlechterung der Gesellschafterstellung des in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters kann der Wechsel nicht führen (vgl. BGHZ 32, 17, 31 m. A. v. Fischer in LM GmbHG § 61 Nr. 3). Im vorliegenden Fall konnte die Anteilsübertragung vom 10. Dezember 1982 die Stellung des Klägers nicht verschlechtern, weil dieser seinen Ausschließungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt im November 1983 geschaffen hat. Mit der darin liegenden Verletzung der unmittelbar ihm gegenüber bestehenden gesellschaftlichen Treuepflicht brauchte R. sich nicht deshalb abzufinden, weil in der Person seines Rechtsvorgängers Ausschließungsgründe bestanden, mit denen er sich nicht identifizierte. Diese sind auf die Beurteilung des gesellschaftswidrigen Verhaltens ohne Einfluß, das der in der Gesellschaft verbliebene Kläger nach dem Wechsel an den Tag gelegt hat.

6. Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, verbleibt es vielmehr bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Ausschluss Gesellschafter I Einziehung Geschäftsanteile I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

 

Schlagworte: Allgemeine Abwägungskriterien, Ausschließen, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließung in BGB-Gesellschaft, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss BGB-Gesellschafter, Ausschluss der Ausschließung in der Satzung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss des Mehrheitsgesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschluss Kommanditist, Ausschluss Komplementär, Ausschluss OHG-Gesellschafter, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Ausschlussbeschluss aufgrund Satzungsgrundlage, Ausschlussgrund, Ausschlussklage, Ausschlussklauseln in Satzung, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, Einziehung, Einziehung bei satzungswidriger Veräußerung des Geschäftsanteils, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung scheitert, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen/ Aufstockung, Einziehungsbeschluss, Einziehungsbeschluss nur zum Schein, Einziehungserklärung, Gesellschafterausschluss, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Voraussetzungen der Zwangseinziehung, wenn Ausschluss oder Einziehung scheitert weil beide Gesellschafter beachtenswerte Ausschlussgründe oder Einziehungsgründe verwirklicht haben, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Einziehung, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils