Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – III ZR 434/13

BGB §§ 80 ff.

a) Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, dass diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden sind.

b) Dabei kann vereinbart werden, dass die Stiftung nicht auf Dauer als unselbständige Bestand haben soll, sondern bei Eintritt bestimmter Bedingungen (ausreichende Kapitalausstattung) in eine selbständige Stiftung „umgewandelt“ werden soll. Maßgebend sind die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen.

c) Der Vertrag über die Errichtung einer unselbständigen Stiftung kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts als Auftrag beziehungsweise bei Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (Senatsurteil vom 12. März 2009 – III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 Rn. 14 f).

Schlagworte: Stiftung