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BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähig-keit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsun-fähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

 

 

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