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BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 211/88

§ 719 BGB

Sind in einer Personengesellschaft die Beteiligungen – innerhalb eines bestimmten Kreises von Personen, die als Gesellschafter zugelassen sind – frei übertragbar, so kann gleichwohl mangels einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich ein Anteil nicht wirksam auf jemanden übertragen werden, der bereits Gesellschafter ist, seine Beteiligung jedoch vorher auf einen nach der Anteilsübertragung liegenden Zeitpunkt gekündigt hat.

Tatbestand

Die beiden verklagten Gesellschaften – die Beklagte zu 1 ist eine GmbH, die Beklagte zu 2 eine Kommanditgesellschaft – sind Familiengesellschaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern. Diese sind, soweit sie stimmberechtigt sind, Mitglieder der sogenannten R.’schen Familiengemeinschaft. Ihr können nach § 3 Abs. 1 des „Familienvertrages“ in der Fassung vom 2. Juli 1983 nur eheliche Nachkommen der drei Brüder T., E. und C. R. oder Ehegatten von solchen angehören. § 7 Abs. 1 sieht vor, daß die Mitglieder der Familiengemeinschaft über Anteile an den beiden Gesellschaften „nur einheitlich verfügen (dürfen) zugunsten von Personen, die Mitglieder der Familiengemeinschaft sind oder diese Mitgliedschaft erwerben können“. Sinngemäß gleichlautende Bestimmungen sind in § 5 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages und § 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages (beide ebenfalls in der Fassung vom 2. Juli 1983) enthalten. § 3 Abs. 2 des Familienvertrages, der im Jahre 1978 eingefügt worden ist, schreibt vor, daß, wer „aus den Familienunternehmen und damit aus der Familiengemeinschaft ausgeschieden“ ist, nur durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschluß wieder Mitglied der Familiengemeinschaft werden kann.

Am 11. Dezember 1985 verkauften und übertrugen die Kläger Anteile an den beiden Gesellschaften von je 720.000 DM (Kläger zu 1) und je 480.000 DM (Klägerin zu 2) an Dr. H. R.. Der Vertrag über die Veräußerung der GmbH-Anteile wurde durch den Notar W. in Basel beurkundet. Dr. H. R., der beiden Gesellschaften bereits angehörte, hatte durch Schreiben vom 20. Dezember 1984 den Kommanditgesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 1985 gekündigt. Nach § 4 des Vertrages ist eine solche Kündigung – mit einjähriger Kündigungsfrist – erstmals zum 31. Dezember 1980 und sodann nach jeweils weiteren fünf Jahren möglich; nach § 7 Abs. 2 scheidet der Kündigende grundsätzlich zum Kündigungsstichtag aus der Gesellschaft aus. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt vertraten die Beklagten in gleichlautenden Schreiben an den Notar vom 18. Dezember 1985 die Auffassung, die Übertragung der Geschäftsanteile sei unwirksam.

Die Kläger haben die Feststellung beantragt, daß die Übertragung der Anteile an beiden Beklagten wirksam sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Klageabweisung. Die Übertragung der Kommanditanteile und die Abtretung der GmbH-Anteile sind unwirksam.

I. Übertragung der Kommanditanteile:

1. Die Anteile sind nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 grundsätzlich frei übertragbar; nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sind auch Teilübertragungen zulässig. Allerdings enthält jene Bestimmung die Einschränkung, daß über sie und die demselben Gesellschafter gehörenden Anteile an der Beklagten zu 1 nur einheitlich verfügt werden und Erwerber nur sein kann, wer „zur Teilnahme an der Familiengemeinschaft berechtigt“ ist. Wer damit gemeint ist, ergibt sich aus § 3 des Familienvertrages. Daß Dr. H. R. zu dem in Abs. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Personenkreis gehört, ist unstreitig. Die Einschränkung in dem nachträglich eingefügten Absatz 2, wonach nur mit drei Vierteln aller Stimmen der Mitgliederversammlung der Familiengemeinschaft wieder aufgenommen werden kann, wer „aus den Familienunternehmen und damit aus der Familiengemeinschaft ausgeschieden“ ist, traf nach ihrem Wortlaut bei den Anteilsübertragungen am 11. Dezember 1985 auf Dr. H. R. nicht zu; er schied infolge seiner Kündigung erst zum 31. Dezember 1985 aus der Kommanditgesellschaft aus.

2. Wären die Anteilsübertragungen danach wirksam, dann würde sich die Frage stellen, was mit ihnen geschehen sollte, wenn Dr. H. R. zum 31. Dezember 1985 aufgrund seiner Kündigung aus der Gesellschaft ausschied. Entweder war er dann insgesamt gemäß § 10 des Kommanditgesellschaftsvertrages abzufinden; das hätte für die Gesellschaft eine überraschend eingetretene Erhöhung der an den Ausscheidenden zu leistenden Geldbeträge bedeutet. Oder Dr. H. R. blieb trotz seiner Kündigung mit den neuen Anteilen Gesellschafter; damit wäre insoweit letztlich die Kündigung ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter rückgängig gemacht worden. Das Berufungsgericht hat dies gesehen. Es ist, obwohl im Gesellschaftsvertrag eine solche Fallgestaltung nicht erwähnt ist, zu dem Schluß gelangt, daß der Vertrag in diesem Punkt keine Lücke aufweise. Dr. H. R. habe die Anteile am 11. Dezember 1985 wirksam erwerben können, weil er damals noch Gesellschafter und damit auch Mitglied der Familiengemeinschaft gewesen sei. Als er am 31. Dezember 1985 infolge seiner Kündigung ausgeschieden sei, habe er einen Abfindungsanspruch erlangt, der auf der Grundlage seiner gesamten Kommanditanteile, also auch der neu hinzuerworbenen zu berechnen sei. Denn niemand könne mit mehreren Kommanditanteilen Gesellschafter sein. Allerdings werfe dies die Frage nach einer Diskrepanz zu den Kündigungsvorschriften auf, die, soweit es um die früheren Anteile der Kläger gehe, nicht eingehalten seien. Indessen könne es zu einem Fall wie dem hier eingetretenen nach der Konzeption des Gesellschaftsvertrages eigentlich nicht kommen. Wegen der in § 10 angeordneten Begrenzung der Abfindung auf die Durchschnittspreise, zu denen die Anteile unter den Mitgliedern der Familiengemeinschaft gehandelt würden, bestehe kein Anreiz, Anteile zu einem über dem Abfindungswert liegenden Preis zu erwerben. Tatsächlich habe Dr. H. R. freilich einen solchen höheren Preis geboten; nur deshalb sei es zu den Anteilsübertragungen gekommen. Aber das beruhe darauf, daß, wie in einem anderen Rechtsstreit zutage getreten sei, Dr. R. die Abfindungsregelung in § 10 des Kommanditgesellschaftsvertrages für unwirksam halte und darauf spekuliere, eine noch über dem Kaufpreis liegende Abfindung zu erstreiten. Wenn der Gesellschaftsvertrag einen solchen Fall nicht erwähne, enthalte er damit keine Lücke, weil der Vertragstext einschließlich des § 10, wenn er Bestand habe, insoweit keine Regelung erfordere. Das Ergebnis – Ausscheiden Dr. R.’s mit allen Anteilen – müsse daher als im Plangefüge des Vereinbarten liegend hingenommen werden. Wollte man gleichwohl das Vorliegen einer Vertragslücke annehmen, ließe sich diese nicht ausfüllen. Es kämen insoweit sowohl die Unwirksamkeit der Übertragungen als auch eine modifizierte, insbesondere hinausgeschobene Abfindung für die neu erworbenen Anteile in Betracht. Da keine der beiden Möglichkeiten dem hypothetischen Parteiwillen näher stehe als die andere, müsse eine Lückenausfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unterbleiben.

3. Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht kann der Senat in vollem Umfang nachprüfen. Die Beklagte zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft, zu der eine Vielzahl von Gesellschaftern Zutritt hat; den Gesellschaftern gehörten, wie sich den Akten entnehmen läßt, am 1. Januar 1978 jeweils 155 Gesellschafter an. Daß sie alle – mit Ausnahme der Inhaber der stimmrechtslosen Vorzugsanteile bei der Beklagten zu 1 (vgl. auch § 16 Abs. 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages) – einem bestimmten Familienkreis angehören müssen, ändert nichts daran, daß es sich um eine auf ständigen Mitgliederwechsel angelegte Gesellschaft handelt. Das zeigt sich gerade auch darin, daß die Kommanditanteile innerhalb des zugelassenen Personenkreises frei übertragbar sind. In einer solchen Gesellschaft muß für alle neu eintretenden Gesellschafter Klarheit über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages bestehen. Er ist deshalb in erster Linie nach dem objektiven Inhalt der Vertragsurkunde zu bestimmen; nicht in irgendeiner Weise dokumentierte Vorstellungen der Gründer sind nicht zu berücksichtigten (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1978 – II ZR 218/77, WM 1978, 1399, 1400; weitergehend K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 69f).

Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2, wie die Revision zu Recht rügt, nicht richtig ausgelegt. Ein an sich als unbefriedigend und nicht interessengerecht empfundenes Ergebnis kann nicht deswegen als „im Plangefüge des Vereinbarten liegend“ bezeichnet werden, weil ein Fall eingetreten ist, der nach der Vertragskonzeption unwahrscheinlich und deshalb nicht besonders geregelt worden ist. Gerade für einen solchen Fall bedarf es der den objektivierten Willen der Vertragsschließenden berücksichtigenden – notfalls ergänzenden – Auslegung des Vertrages. Sie führt hier dazu, die Anteilsübertragung an einen Gesellschafter, der seine Beteiligung bereits gekündigt hat, als unwirksam anzusehen.

a) Hätte das Berufungsgericht recht, würden die in § 4 des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen Kündigungsfristen für die übertragenen Anteile außer Kraft gesetzt. Das wirkt sich in besonders krasser Weise aus, wenn – wie hier – die Anteile ganz kurz vor einem der jeweils fünf Jahre auseinanderliegenden Kündigungszeitpunkte übertragen werden.

Die Kläger hätten, wenn sie ihre Beteiligungen damals hätten kündigen wollen, ihr Ausscheiden erst zum 31. Dezember 1990 erreichen können. Es ist für die Gesellschaft untragbar, wenn sowohl der Fünfjahreszeitraum als auch die einjährige Kündigungsfrist dadurch umgangen werden, daß die Anteile an einen anderen Gesellschafter veräußert werden, der bereits gekündigt hat. Die Gesellschaft wäre dadurch plötzlich mit Abfindungsansprüchen in unter Umständen existenzbedrohender Höhe konfrontiert, auf die sie sich nicht rechtzeitig hat einstellen können. Die – einfache – Gesellschaftermehrheit könnte zudem, worauf die Revision zu Recht hinweist, durch ein solches Vorgehen wegen der Vertragsbestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 sogar von heute auf morgen die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erreichen; denn danach wird durch die Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft aufgelöst, wenn der oder die Kündigenden die Mehrheit des Gesellschaftskapitals besitzen. Daß ein solches Ergebnis nicht vertragsgemäß ist, erkennen auch die Kläger an. Sie meinen, Dr. H. R. sei ab 31. Dezember 1985 nur mit seinen ursprünglichen Anteilen ausgeschieden und mit den hinzuerworbenen in der Gesellschaft geblieben.

Das Berufungsgericht hält es demgegenüber – ohne freilich die Gerichte wegen der verschiedenen Lösungsalternativen dazu für legitimiert zu halten – für möglich, der Gesellschaft dadurch die sofortige Zahlung der Abfindung für die neu erworbenen Anteile zu ersparen, daß die nach § 10 des Vertrages ein Jahr nach dem Ausscheiden eintretende Fälligkeit der ersten der insgesamt fünf Jahresraten auf den Zeitpunkt verschoben wird, zu dem sie bei Einhaltung der Kündigungsfrist eintreten würde. Diese Lösungsmöglichkeit, auf die sich im übrigen ebenfalls keine der Parteien beruft, läßt indessen umgekehrt die interessen des ausscheidenden Gesellschafters über Gebühr außer Betracht. Er müßte in einem Fall wie dem vorliegenden sechs Jahre auf die erste Abfindungsrate warten, ohne in dieser Zeit die Geschicke der Gesellschaft beeinflussen zu können. Das ist ihm, auch wenn man berücksichtigt, daß er sich selbst in diese Lage gebracht hat, nicht zumutbar.

b) Als Folge einer rechtswirksamen Übertragung der Anteile bliebe danach, daß, wie die Kläger meinen, Dr. R. nur wegen seiner Altanteile abzufinden und im übrigen trotz seiner Kündigung Gesellschafter geblieben wäre. Das würde bedeuten, daß in einem derartigen Fall der Anteil des kündigenden Gesellschafters in einen gekündigten und einen ungekündigten Teil aufgespalten würde. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz für das Personengesellschaftsrecht nicht vor (vgl. BGHZ 24, 106, 108; BGHZ 58, 316, 318; Staub/Schilling, GroßKomm. z. HGB 4. Aufl. § 161 Rdnr. 38; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 161 Rdnr. 41). Allerdings wird eine solche Gestaltung im Schrifttum für zulässig gehalten (vgl. Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften 6. Aufl. S. 307). Dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 läßt sich dafür aber nichts entnehmen. Gleichwohl könnte es naheliegen, ein Teilausscheiden anzunehmen, wenn der infolge seiner Kündigung ausscheidende Gesellschafter ohnehin sofort danach durch Erwerb eines neuen Anteils ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter wieder in die Gesellschaft eintreten könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Es ist allerdings fraglich, ob sich das aus der im Jahre 1978 eingefügten Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Familienvertrages ergibt. Danach kann, wer aus einer der Gesellschaften und damit aus der Familiengemeinschaft ausscheidet, nur durch einen mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen der Mitgliederversammlung der Familiengemeinschaft gefaßten Beschluß wieder in diese aufgenommen und, was zu ergänzen ist, damit wieder zum Eintritt in eine der Gesellschaften berechtigt werden. Damit ist ohne eine solche Wiederaufnahme auch die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an einen infolge Kündigung ausgeschiedenen Gesellschafter unzulässig. Darin liegt eine nachträgliche Beschränkung der Abtretbarkeit der Gesellschaftsanteile. Für das GmbH-Recht wird von einem Teil des Schrifttums die Auffassung vertreten, eine solche Vertragsänderung bedürfe nicht nur einer satzungsändernden Mehrheit – sie war hier im Jahre 1978 offensichtlich erreicht -, sondern auch der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter (vgl. die Zusammenstellung der Meinungen bei Hennerkes/May, NJW 1988, 2761, 2767). Würde man dem folgen, dann würde daran im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der im Jahre 1978 beschlossenen Einfügung des § 3 Abs. 2 scheitern, denn ausweislich des Protokolls vom 1. Juli 1978 haben ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt.

Die Frage, die sich schwerlich für eine Personengesellschaft, in der die Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag frei verfügbar sind, anders beurteilen läßt als für die GmbH, braucht hier aber nicht entschieden zu werden; denn auch unabhängig von der Regelung in § 3 Abs. 2 des Familienvertrages hat der durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter kein Recht, einseitig (durch bloßen Erwerb eines Anteils von einem anderen) wieder in die Gesellschaft einzutreten. Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Folge seines Ausscheidens, dann ist er an diese Erklärung gebunden, sobald die Kündigung den anderen Gesellschaftern zugegangen ist. Er kann einseitig weder bewirken, daß er doch in der Gesellschaft bleibt, noch, daß er wieder in sie aufgenommen wird; zu beidem bedarf es der Mitwirkung der übrigen Gesellschafter. Dieser allgemeine Grundsatz wird, wenn keine abweichende Regelung getroffen ist, durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit, die Gesellschaftsanteile ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter zu übertragen, nicht berührt. Wer infolge Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet und sich abfinden läßt, geht einen Schritt weiter als derjenige, der seinen Anteil veräußert. Dieser mag, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht auch dies unterbindet, ohne weiteres berechtigt sein, durch Neuerwerb eines Anteils wieder einzutreten; der Inhaberwechsel verändert zwar auch den Mitgliederbestand, tastet aber die Gesellschaft im übrigen nicht an. Jener entzieht ihr dagegen einen Teil ihrer materiellen Grundlage. Im gesetzlichen Regelfall führt die Kündigung sogar zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 tritt diese Rechtsfolge ein, wenn gleichzeitig die Gesellschaftermehrheit kündigt. Nach einem solchen Schritt stellt es ein widersprüchliches Verhalten dar, alsbald wieder der Gesellschaft beizutreten. Solange die Abfindungszahlungen noch laufen – im vorliegenden Fall erstrecken sie sich nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag über einen Zeitraum von sechs Jahren -, hätte der wiedereintretende Gesellschafter partiell sich selbst abzufinden. Ein berechtigtes Interesse eines Gesellschafters, solche ungewöhnlichen Verhältnisse herbeizuführen, ist nicht anzuerkennen. Es besteht vielmehr die Gefahr, daß die Möglichkeit, sich seinen Anteil ganz oder teilweise auszahlen zu lassen und anschließend – oder noch vor Ablauf der Kündigungsfrist – einen neuen Gesellschaftsanteil zu erwerben, zu Spekulationszwecken ausgenutzt wird. Ein Gesellschafter könnte versuchen, eine möglicherweise über dem „Marktpreis“ liegende Abfindung zum Ankauf einer entsprechend größeren Anzahl von Anteilen zu verwenden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts versucht Dr. H. R. in der Tat, in einem weiteren Prozeß eine Abfindung zu erstreiten, die über dem Kurs liegt, zu dem er die hier streitigen Anteile von den Klägern gekauft hat. Einem solchen Vorgehen muß die Gesellschaft dadurch begegnen können, daß sie den Wiedereintritt eines durch Kündigung ausgeschiedenen früheren Gesellschafters kontrolliert und ggf. verhindert.

Kann danach ein solcher Gesellschafter nach seinem Ausscheiden nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter einen neuen Anteil erwerben, besteht auch kein Grund, den Gesellschaftsvertrag dahin auszulegen, daß ein Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, in der Zeit bis zu seinem Ausscheiden weitere Anteile hinzuerwerben kann.

II. Abtretung der GmbH-Anteile:

1. Der Vertrag über die Abtretung der GmbH-Anteile ist nicht deswegen unwirksam, weil er im Ausland, nämlich in der Schweiz beurkundet worden ist. Unabhängig davon, ob zur Wahrung der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Ortsform genügt, ist jedenfalls bei der Beurkundung durch einen Schweizer Notar auch das in deutschen Gesetzesvorschriften aufgestellte Formerfordernis der notariellen Beurkundung erfüllt (vgl. BGHZ 80, 76, 78).

2. Da aber die Übertragung der Kommanditanteile unwirksam ist, gilt wegen der in § 8 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 (in Übereinstimmung mit § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2: Koppelung der Gesellschafterstellung in beiden Gesellschaften) getroffenen Regelung das gleiche für die Abtretung der GmbH-Anteile.

III. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist danach abzuweisen.

Schlagworte: Ausländische Beurkundung muss der deutschen gleichwertig sein, Ausländischer Notar, Auslandsbeurkundung, Notar mit Sitz im Kanton Bern, Notar mit Sitz in Basel/Schweiz