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BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11

BGB § 723

a) Die Vorschriften zum Widerrufsrecht in sogenannten Haustürsituationen (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) finden auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 – C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 – FRIZ II).

b) Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und – XI ZR 442/10, juris Rn. 24).

c) Das Recht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zur außerordentlichen Kündigung ist unentziehbar.

d) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauens-verhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 – II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 – II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m. w. N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 – II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.

e) Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 – II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d. h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 – II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24 m. w. N.).

f) Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (siehe nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 – II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m. w. N.).

g) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d. h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1967 – II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 – II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 – II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.).

h) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vor, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche) Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses dar.

i) In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff., z.V.b).

j) Die wirksame Kündigung der Beteiligung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens.

k) Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung scheidet der Gesellschafter mit Wirkung „ex nunc“ aus der Gesellschaft aus; in der Folge bleibt der ausgeschiedene Gesellschafter jedoch (u.a.) zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m. w. N. – FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Gesellschaft jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 – II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 – FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

l) Nach der Rechtsprechung des Senats enthält eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 – II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 – II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Da nach § 592 ZPO im Urkundenprozess jedoch (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden kann, „welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme“ zum Gegenstand hat, vermag hier eine solche Auslegung der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre in-soweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess ist unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 – II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 – II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels – mit Ausnahme des Kostenausspruchs – scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).

Schlagworte: Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Auslegung, Ausscheiden, Beitritt, Durchsetzungssperre, fehlerhafte Gesellschaft, Gesamtwürdigung, Haustürwiderrufsgesetz, Insolvenz, Interessenabwägung, Kündigung, Nachschieben von Ausschlussgründen, Nachschieben von Gründen, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten, Wichtiger Grund, Widerruf