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BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09

AktG §§ 245, 246, 327a

a) Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.

b) Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.

c) Die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt werden. Geschieht das erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt dies einer verspäteten Klage gleich (BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 230/91, BGHZ 120, 141; Urteil vom 24. April 2006 – II ZR 30/05, BGHZ 167, 204, 211; Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 – Kirch/Deutsche Bank; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 63/08, ZIP 2010, 879).

d) Auf die nur von den übrigen Klägern, deren Klagen wegen des Fehlens der Anfechtungsbefugnis abgewiesen sind, geltend gemachten Anfechtungsgründe können die anderen Kläger ihre Klage nicht stützen. Wenn ein Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden ist, können die nur von ihm vorgetragenen Anfechtungsgründe den verbliebenen Klägern nicht mehr zugute kommen, weil dies auf ein Nachschieben von Anfechtungsgründen hinausliefe, das gerade verhindert werden soll (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 zu § 48 WEG).

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Schlagworte: Allgemeines zu Beschlussmängelstreitigkeiten, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anteilsübertragung, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreitigkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, besonderes Interesse an Fortführung des Prozesses, Besonderes Rechtsschutzinteresse, Bestätigung, Bestätigung anfechtbarer Beschlüsse, Bestätigung bei Eintragung im Handelsregister, Bestätigung bei fehlerhafter Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Darlegungs- und Beweislast, Einziehung von Geschäftsanteilen/ Aufstockung, faktischer Geschäftsführer, Fehlende Beschlussfähigkeit, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Rücktritt des unwirksam gewählten Aufsichtsratsmitglieds, Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, Folgen bei Beschlussmängeln, Folgen einer fehlerhaften Bestellung, Fortbestehen der Anfechtungsbefugnis nach Verlust der Aktionärsstellung, Fortführung des Rechtsstreits nach Listenkorrektur, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines festgestellten abgelehnten Gesellschafterbeschlusses ohne Verbindung mit positiver Beschlussfeststellungsklage, Keine Auswirkung auf Rechtsschutzbedürfnis bei Eintragung des Gesellschafterbeschlusses im Handelsregister, Keine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters, Nach Änderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, Nachschieben von Gründen, Nebenintervention, Nichterklärung für die Vergangenheit, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog, Nichtigkeitsgründe, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis bei Verlust der Gesellschafterstellung, Sonstige zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel, Squeeze-out, Übertragung von Geschäftsanteilen an die GmbH, Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Dritten, Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Gesellschafter, Umwandlungen, Unwirksamkeit der Stimmenabgabe und Unwirksamkeit des Beschlusses bei Ursächlichkeit, Verschwiegenheit, Voraussetzungen an Bestätigungsbeschluss, Wahlrecht, Zwischenzeitliche Veräußerung der Aktien