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BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 249/09

ZPO §§ 325, 736; BGB § 705; HGB §§ 128, 129 Abs. 1

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

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