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BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – II ZR 394/12

InsO § 15a Abs. 1; § 109 Abs. 1; § 119

Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können.

Schlagworte: Abgrenzung Altgläubiger - Neugläubiger, Altgläubigerschaden, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzverfahrensverschleppung, Insolvenzverschleppung, Zahlungen nach Insolvenzreife