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BGH, Urteil vom 22. September 2003 – II ZR 74/01

§ 816 Abs 1 BGB, § 33 GmbHG

Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Geschäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert, handelt ihr gegenüber nicht als „Nichtberechtigter“ i.S. von § 816 Abs. 1 BGB.

Schon im Ansatz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Anteile der Klägerin verfügt.  Die Klägerin war zwar formal Rechtsinhaberin ihrer eigenen Anteile (§ 33 GmbHG). Für den Begriff des „Nichtberechtigten“ i.S. von §§ 185, 816 BGB kommt es jedoch nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Verfügungsbefugnis an. Wer mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht des Rechtsinhabers abgeleiteten Einwilligung desselben handelt, ist kein Nichtberechtigter (vgl. Schramm in MünchKomm.BGB, 4. Aufl. § 185 Rdn. 23, 31 f.). Der Beklagte war zur Zeit der Anteilsveräußerung alleiniger Gesellschafter der Klägerin, weil eine GmbH auch bei Innehabung eigener Anteile nicht Gesellschafterin ihrer selbst sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der übereinstimmende Wille der Gesellschafter einer GmbH sowie insbesondere derjenige ihres Alleingesellschafters mit ihrem Willen identisch (vgl. BGHZ 119, 257, 259; 122, 333, 336; 142, 92, 95; Urt. v. 7. April 2003 – II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f.). Aufgrund entsprechender Erwägungen hat der Senat in BGHZ 119, 257 entschieden, daß in der Überlassung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens an ein anderes Unternehmen durch den wirtschaftlichen Alleingesellschafter einer GmbH ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht keine unberechtigte, angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) zu sehen sei, weil er ohne weiteres in der Lage sei, den Geschäftsführer zur Gestattung der betreffenden Transaktion anzuweisen (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Für die Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der Gesellschaft könne es keinen Unterschied machen, ob er das Geschäft, dessen Vornahme er jederzeit bindend für den Geschäftsführer hätte veranlassen können, selbst ausführte oder dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen erteilte. Die Annahme, er habe dabei ohne den Willen der Gesellschaft gehandelt, liefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, er habe seinem eigenen Willen zuwidergehandelt (Senat aaO, S. 260). Im vorliegenden Fall gilt auch im Hinblick auf § 816 Abs. 1 BGB nichts anderes. Die Klägerin konnte hinsichtlich der Veräußerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile im Innenverhältnis zu dem Beklagten keinen von ihm abweichenden Willen haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsleiters fällt (so Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 46) oder es dazu (zusätzlich) eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (so Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 33 Rdn. 15; Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 33 Rdn. 38). Jedenfalls wäre der Beklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG, der gemäß § 69 GmbHG auch gegenüber Liquidatoren gilt (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 69 Rdn. 18), ohne weiteres in der Lage gewesen, die damaligen Liquidatoren bindend anzuweisen, ihn zu der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile der Klägerin im eigenen Namen formell zu ermächtigen, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihm erwachsen wären. Dies zeigt, daß er mit der Veräußerung nicht unberechtigt in ein fremdes Verfügungsrecht (der Klägerin) eingegriffen hat, wie dies § 816 Abs. 1 BGB sinngemäß voraussetzt.

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Eigener Geschäftsanteil und Alleingesellschafter, Erwerb eigener Geschäftsanteile, Geschäftsanteil, Gesellschafter, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Vertretungsbefugnis, Zuständigkeit der Geschäftsführer