Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12

BGB § 25; ZPO § 256

a) Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.

b) Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.

c) Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO besteht nur dann, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. m. w. N.). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss es als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 m. w. N.). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109).

Schlagworte: Vereinsvorstand