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BGH, Urteil vom 23. März 1981- II ZR 27/80

§ 6 Abs 2 S 2 GmbHG vom 20.04.1892, § 6 Abs 3 S 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 11 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 242 Abs 2 S 1 AktG 1965

a) Zur Bestellung des Geschäftsführers genügt ein mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßter Gesellschafterbeschluß auch dann, wenn die GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

b) Die Nichtigkeit eintragungspflichtiger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann in entsprechender Anwendung des AktG § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 242
Abs 2 S 1 nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung ins Handelsregister drei Jahre verstrichen sind (Abweichung BGH, 1953-12-16, II ZR 167/62, BGHZ, 11, 231).

Ob außerdem Nichtigkeitsgründe – etwa wegen fehlender Ladung des Klägers – vorlagen, kann dahingestellt bleiben. Nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister kann der Kläger in entsprechender Anwendung des § 242 Abs 2 Satz 1 AktG die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen. Der Senat hat zwar bisher die starre aktienrechtliche Dreijahresfrist nicht ohne weiteres ins GmbH-Recht übernommen, vielmehr eine Klageerhebung in angemessener Frist genügen lassen (vgl BGHZ 11, 231, 239ff) und eine kürzere Frist als drei Jahre von vornherein ausgeschlossen (vgl Urt v 19.1.78 – II ZR 133/77, WM 1978, 551, 552). Er hält nunmehr aber auch bei der GmbH die Wahrung einer festen Frist aus Gründen der Rechtssicherheit für geboten. Gerade bei den eintragungspflichtigen Beschlüssen, um die es in diesem Zusammenhang allein geht, muß von einem bestimmten Zeitpunkt ab feststehen, ob sie mit der Nichtigkeitsklage noch angegriffen werden können oder nunmehr – wenn auch nicht im Verhältnis zum Registergericht, so doch im übrigen – als geheilt anzusehen sind. Eine dahingehende Feststellung läßt sich nur nach objektiven Kriterien, dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister und dem Ausbleiben einer Nichtigkeitsklage vor Ablauf der Dreijahresfrist, treffen. Liefe für jeden Gesellschafter eine durch dessen persönliche und damit nur ihm bekannten Verhältnisse bestimmte angemessene Frist, wäre immer offen, ob nicht in der Person eines Gesellschafters besondere Umstände vorliegen, die diesem die Erhebung der Nichtigkeitsklage noch erlauben. Damit bliebe aber die Heilung des Beschlusses in der Schwebe, was aus Gründen der Rechtssicherheit um so weniger zu vertreten ist, als sich auf einen Nichtigkeitsgrund bis zur Heilung jedermann berufen kann. Die feste Begrenzung auf eine Frist, die mit drei Jahren allgemein zumutbar ist, liegt nicht nur im Interesse der bisherigen und künftigen Gesellschafter; je nach den Umständen, beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung, sind auch die Gläubiger daran interessiert, ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Gültigkeit eines Beschlusses ausgehen zu können (vgl Hueck, Festschr f Molitor, S 401). Demgegenüber tritt, worauf der Senat bisher abgestellt hat, die Erwägung in ihrer Bedeutung zurück, daß bei einer GmbH mit einem kleinen, leicht überschaubaren Kreis von Gesellschaftern die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen regelmäßig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer ist als bei einer Aktiengesellschaft und die vielfach engeren persönlichen Beziehungen der Gesellschafter zueinander auch die Neigung verstärken, die Nichtigkeitsklage erst zu erheben, wenn alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgeschöpft sind. Solche Umstände mögen – worüber hier nicht zu entscheiden ist – für die Anfechtung von Beschlüssen eine Rolle spielen, bei deren zeitlicher Begrenzung, anders als bei der Heilung nichtiger Beschlüsse, der Rechtsverlust für den einzelnen Anfechtungsberechtigten im Vordergrund steht und eine strikte Anwendung der mit einem Monat sehr kurz bemessenen aktienrechtlichen Anfechtungsfrist den besonderen Gegebenheiten in einer GmbH vielleicht nicht immer gerecht würde. Für die Frage einer Übernahme der weit längeren Frist des § 242 Abs 2 AktG haben sie keine entscheidende Bedeutung. Denn auch in der persönlich geprägten GmbH wird ein Gesellschafter in aller Regel innerhalb von drei Jahren in der Lage sein, etwaige Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen und, wenn sie nicht mehr gegeben sind, seine Rechte noch beizeiten im Wege einer Nichtigkeitsklage zu wahren. Hier muß das im Einzelfall vielleicht einmal vorhandene Interesse eines Gesellschafters, die Nichtigkeit noch nach Ablauf von drei Jahren geltend machen zu können, gegenüber dem Gebot der Rechtssicherheit zurücktreten (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl § 45 Anm 67, 89).

 

Schlagworte: Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Beschlussmängelklage, Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Eintragungspflichtiger Beschluss, Eintragungspflichtiger Beschluss Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Fristen, Heilung von Beurkundungsmängeln durch Eintragung ins Handelsregister, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, Keine Klagefrist, Klagefrist/Anfechtungsfrist, Nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Beschlüsse, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Ungültig abgegebene Stimmen, Verwirkung