Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 23. März 1987 – II ZR 244/86

§ 1 GmbHG, § 5 Abs 1 GmbHG vom 04.07.1980, Art 12 § 1 GmbHGuaÄndG

Ist ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten, einem durch die GmbH-Novelle 1980 notwendig gewordenen Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen, so darf er seine Mitwirkung an der Kapitalerhöhung regelmäßig auch dann nicht von der Erfüllung damit innerlich nicht zusammenhängender Forderungen gegen die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter abhängig machen, wenn diese Forderungen möglicherweise berechtigt sind. Sie sind vielmehr auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Wege geltend zu machen.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. September 1986 (II ZR 262/85, WM 1986, 1348) ausgesprochen hat, ist jedenfalls der Gesellschafter einer personalistisch strukturierten GmbH aufgrund seiner Treuepflicht vorbehaltlich besonderer Umstände regelmäßig gehalten, der nach der GmbH-Novelle 1980 erforderlichen Kapitalerhöhung zuzustimmen, wenn sich dadurch für ihn keinerlei Nachteile gegenüber dem Rechtszustand ergeben, wie er vor dem Inkrafttreten der GmbH-Novelle bestanden hat. Dies wird im Grundsatz auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, der Beklagte habe seine Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung, wie sie mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag von ihm verlangt wird, ablehnen dürfen, weil die darin vorgesehene Übernahme einer neuen Stammeinlage auch durch den Beklagten auf die Begründung einer Nachschußpflicht hinauslaufe und kein Gesellschafter gezwungen werden könne, einer Anpassung zuzustimmen, die mit zusätzlichen finanziellen Belastungen verbunden sei. Dieses Bedenken entfalle zwar in bezug auf die weiteren Hilfsanträge, weil mit ihnen die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung begehrt werde, bei der die neue Stammeinlage stimm- und gewinnlos gestellt und allein vom Kläger übernommen werde. Der Beklagte sei jedoch berechtigt gewesen, seine Zustimmung zu der Kapitalerhöhung davon abhängig zu machen, daß der Kläger seine Forderung nach Bestellung zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH erfüllte. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. März 1981, das dieses Begehren rechtskräftig zurückgewiesen habe, hätten sich die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse jedenfalls insoweit maßgeblich geändert, als der Beklagte nunmehr seit mehreren Jahren wieder in Deutschland lebe und damit in der Lage sei, Geschäftsführungsrechte und -pflichten wahrzunehmen. Zwar fehle es an einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen der nach der GmbH-Novelle 1980 erforderlichen Kapitalerhöhung und der Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer. Es sei jedoch gesellschaftstypisch, daß bei der Beschlußfassung jeder Gesellschafter eigene Interessen verfolge. Aufgrund der Stimmrechtsverhältnisse in der GmbH habe der Kläger außer einem neuen Klageverfahren nahezu keine andere Möglichkeit, seine insoweit berechtigten Belange faktisch wirksam zu verfolgen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Schlagworte: Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Treuepflicht unter den Gesellschaftern