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BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 – II ZR 31/70

§ 119 HGB, § 117 HGB, § 723 BGB, § 738 BGB

a) Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, daß (verzichtbare) Gesellschaftsrechte ohne wichtigen Grund nach dem freien Ermessen der Gesellschaftermehrheit entzogen werden können, ist zulässig.

Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung kann im Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich rechtswirksam vereinbart werden, daß bestimmte Gesellschafterrechte durch Mehrheitsbeschluß, also ohne richterliches Gestaltungsurteil, und auch ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes nach freiem Ermessen entzogen oder umgewandelt werden können (vgl. u. a. für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis RG HRR 1940 Nr. 1074; Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. § 119 Anm. 3; Hueck, Festschrift für Heymann, 1931, S. 719 ff; Fischer in Großkomm. HGB § 117 Anm. 28; für den Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesellschaft RG ZAkdR 1938, 818; BGH Urt. v. 29.1.62 – II ZR 172/60 – WM 1962, 462; Urt. v. 18.3.68 – II ZR 26/66 – LM BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 138
(Bb) Nr. 24 = WM 1968, 532; Düringer/Hachenburg aaO § 140 Anm. 15; Hueck aaO S. 722 ff; Weipert in RGRK-HGB § 140 Anm. 32; für die Herabstufung zum Kommanditisten Düringer/Hachenburg aaO § 140 Anm. 3). Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß dementsprechend auch im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken gegen die in § 19 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung nicht bestehen und der Beschluß vom 17. August 1967 insoweit eine rechtswirksame vertragliche Grundlage hat. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Vermögen und Arbeitskraft für die Gesellschaft einsetzen und, sofern sie persönlich haftende Gesellschafter sind, ein erhebliches Haftungsrisiko übernehmen, haben vielfach ein anerkennenswertes Interesse, einen Mitgesellschafter, mit dem sie nicht mehr zusammenarbeiten zu können glauben, Geschäftsführungsbefugnisse oder sonstige (verzichtbare) Gesellschafterrechte zu entziehen, ohne daß sie hierzu einen wichtigen Grund nachweisen und unter Umständen einen langwierigen, in seinem Ausgang oftmals ungewissen und für das Ansehen der Gesellschaft und der Gesellschafter schädlichen Rechtsstreit führen müssen. Wenn der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern eine derartige Möglichkeit eröffnet, so verstößt dies weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen die guten Sitten.

b) Entzieht die Gesellschaftermehrheit einem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis und stuft sie ihn zum Kommanditisten herab, so ist dieser Beschluß auch dann rechtswirksam, wenn sich für den betroffenen Gesellschafter hieraus ein wichtiger Grund zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ergibt und der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall eine unangemessen niedrige Abfindung vorsieht.

Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen der Parteien gemäß § 19 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags für sich genommen weder gesetz- noch sittenwidrig sind, wird grundsätzlich auch vom Beklagten anerkannt. Die Revision ist jedoch der Auffassung, daß die Herabstufung des Beklagten zum Kommanditisten und der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis wegen ihres Zusammentreffens mit weiteren nachteiligen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig seien: Der Beklagte werde hierdurch praktisch gezwungen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, was ihm aber wegen der „rigorosen“ Abfindungsregelung in § 8 des Gesellschaftsvertrags nicht zumutbar sei.

Der Revision ist zuzugeben, daß die von den Klägern beschlossenen Maßnahmen dem Beklagten möglicherweise einen wichtigen Grund gegeben haben, aus der Gesellschaft der Parteien auszuscheiden: Durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis hat der Beklagte den Anspruch auf die bisherige Tätigkeitsvergütung verloren (§ 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Auch die Ausschüttung laufender Gewinne war gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags bis zur vollen Einzahlung der vereinbarten Kapitaleinlagen ausgeschlossen. Andererseits war der Beklagte durch das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot in der außergesellschaftlichen Verwertung seiner Arbeitskraft erheblich behindert. Schließlich fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Beklagte durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und die Herabstufung zum Kommanditisten jeglichen Einfluß auf die Führung des Gesellschaftsunternehmens verloren hat, obwohl er am Gesellschaftsvermögen erheblich, nämlich zu ein Viertel, beteiligt ist.

Geht man aber zugunsten des Beklagten davon aus, daß ihm die Beschlüsse vom 17. August 1967 einen wichtigen Grund zum sofortigen Ausscheiden aus der Gesellschaft gegeben haben, so ist der Revision weiter einzuräumen, daß die von den Klägern beschlossenen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang mit der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung gesehen werden müssen. Nach dieser hätte der Beklagte nur einen Anspruch auf Abfindung zum Buchwert seines Kapitalanteils, allenfalls mit einem geringfügigen Aufschlag. Vereinbarungen, die von der Vorschrift des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen, sind zwar grundsätzlich zulässig, und auch eine Klausel, die den ausscheidenden Gesellschafter vom Firmenwert und von den stillen Reserven ausschließt, wird vielfach noch als rechtlich vertretbarer Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern angesehen werden können. Es fragt sich aber, ob für die Zulässigkeit abfindungsbeschränkender Bestimmungen nicht strengere Grundsätze Platz greifen müssen, sofern ein Gesellschafter nach freiem Ermessen der Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder, was dem nahekommt, derart in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt werden kann, daß ihm nicht mehr zuzumuten ist, gegen seinen Willen in der Gesellschaft zu bleiben; denn der einzelne Gesellschafter ist unter solchen Umständen der Gefahr, daß die Mehrheit aus sachfremden Gründen mit dem Ergebnis ihrer unbilligen Bereicherung zu seinem Nachteil von ihren Rechten Gebrauch macht, um so stärker ausgeliefert, je günstiger die Abfindungsregelung für die fortbestehende Gesellschaft ist. Unabhängig hiervon besteht ein weiteres Bedenken: Ist die Behauptung des Beklagten richtig, daß der Abfindungsanspruch, der ihm vertragsgemäß zusteht, wegen der sehr hohen stillen Reserven nur etwa 1/5 des wahren Wertes betragen würde, so wäre das Ausscheiden für ihn mit so hohen wirtschaftlichen Verlusten verbunden, daß seine Entschließungsfreiheit, vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ganz erheblich beeinträchtigt wäre. Eine so wesentliche Erschwerung des nach § 723 Abs. 3 BGB unverzichtbaren Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund hätte zur Folge, daß sich die Kläger auf die Abfindungsvereinbarung nicht berufen könnten und einen Anspruch des Beklagten auf angemessene Abfindung hinnehmen müßten.

Zur Entscheidung des Streitfalles ist jedoch eine abschließende Prüfung nicht erforderlich, ob die Abfindungsvereinbarung in § 8 des Gesellschaftsvertrags unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen allgemein oder jedenfalls in ihrer Auswirkung im konkreten Fall rechtlich nicht haltbar ist. Auch wenn man das zugunsten der Revision unterstellt, führt dies nicht – wie die Revision meint – zur Unwirksamkeit der klägerischen Beschlüsse.

Allerdings hat ein Minderheitsgesellschafter, der sich durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und die Herabstufung zum Kommanditisten zum Ausscheiden aus der Gesellschaft veranlaßt sieht, ein erhebliches Interesse daran, daß die genannten Maßnahmen nur gültig sind, wenn ihm für den Fall des Ausscheidens – entweder nach dem Gesellschaftsvertrag oder aufgrund eines Angebots der Gesellschaftermehrheit – eine angemessene Abfindung zur Verfügung steht. Sind nämlich die Beschlüsse der Gesellschaftermehrheit auch ohne angemessenes Abfindungsangebot wirksam, so ist er unter Umständen genötigt, sogleich aus der Gesellschaft auszuscheiden und erst im Anschluß daran im Prozeßweg um die ihm zustehende Abfindung zu kämpfen; er verliert seine Gesellschafterrechte, insbesondere seinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, sofort, die übrigen Gesellschafter können aber während des Abfindungsprozesses weiterhin mit seinem Kapital arbeiten.

Dennoch muß das Interesse der Gesellschaftermehrheit höher bewertet werden, einem geschäftsführenden Gesellschafter diese Rechte zu entziehen, ohne hierbei an die Voraussetzung gebunden zu sein, ihm für den Fall des Ausscheidens eine angemessene Abfindung anbieten zu müssen. Insoweit ist einmal zu berücksichtigen, daß im Zeitpunkt, in dem die Gesellschaftermehrheit den Minderheitsgesellschafter „herabstuft“, häufig noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt daraufhin aus der Gesellschaft Ausscheiden will. Schon deshalb wäre es wenig sachgerecht, die Mehrheit im vorhinein zu einer in der Regel schwierige Bewertung des Gesellschaftsvermögens zu zwingen, die die Voraussetzung für ein angemessenes Abfindungsangebot wäre. Weiterhin ist die Frage, welche Abfindung angemessen ist, in vielen Fällen sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen zweifelhaft, so daß selbst bei einem in bester Absicht gemachten Angebot ein Streit über die Abfindungshöhe häufig nicht zu vermeiden ist. Würde man dann aber die Wirksamkeit der Mehrheitsbeschlüsse vom Angebot der „objektiv richtigen“ Abfindung abhängig machen, so wäre die Wirksamkeit der Entziehung der Rechte des Minderheitsgesellschafters bis zur Entscheidung des Abfindungsrechtsstreits in der Schwebe, und es würde eine ähnliche, unter Umständen langdauernde Rechtsunsicherheit eintreten wie dann, wenn der Entzug der Gesellschafterrechte an die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ geknüpft worden wäre. Insbesondere kann aber ein hohes Interesse, sofort klare Verhältnisse zu schaffen, den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft gerade dann nicht abgesprochen werden, wenn es um die Mitwirkung an der Geschäftsleitung oder der Vertretung eines einzelnen Gesellschaftsunternehmens geht. Jedenfalls in diesen Fällen ist dem Vertragswillen der Parteien, der auf eine Entziehung der Gesellschafterrechte ohne jede Voraussetzung gerichtet ist, der Vorzug zu geben und der betroffene Minderheitsgesellschafter, falls er aus der Gesellschaft ausscheidet, auf einen besonderen Abfindungsrechtsstreit zu verweisen. Letzteres steht auch im Einklang mit einigen früheren Entscheidungen des erkennenden Senats, in denen – in allerdings etwas anders liegenden Fällen – die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses als wirksam behandelt wurde, obgleich die Auseinandersetzung oder Abfindung rechtlich nicht vertretbar geregelt war (BGH Urt. v. 14.11.53 – II ZR 232/52 – JZ 1954, 194, 195; Urt. v. 29.1.62 – II ZR 172/60 – WM 1962, 462 unter II 4; Urt. v. 18. 3. 68 – II ZR 26/66 – LM BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 138
(Bb) Nr. 24 = WM 1968, 532 unter 3).

Im Ergebnis wird damit, auch wenn die Abfindungsregelung in § 8 des Gesellschaftsvertrags nichtig oder anpassungsbedürftig sein sollte, die Wirksamkeit der klägerischen Beschlüsse nicht berührt. Unerheblich ist hierbei auch die vom Berufungsgericht getroffene (BU S. 14) – von der Revision mit der Verfahrensrüge angegriffene – Feststellung, die Kläger hätten die Beschlüsse vom 17. August 1970 auch gefaßt, wenn sie gewußt hätten, daß sie entgegen § 8 des Gesellschaftsvertrags zu einer den Buchwert erheblich übersteigenden Abfindung verpflichtet sind, falls der Beklagte ausscheidet. Auf den hypothetischen Willen der Kläger kommt es nicht an. Denn sie haben eine Erklärung, daß sie aus jenen Gründen an ihren Beschlüssen nicht mehr festhalten wollen, nicht abgegeben.

 

 

Schlagworte: Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss Komplementär, Ausschluss OHG-Gesellschafter, Beschränkung der Abfindung, Buchwertklausel, Buchwertmethode, Herabstufung zum Kommanditist, Hinauskündigungsklausel, Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung