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BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006- II ZR 162/05

AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723, 730 ff.

a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.

b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.

c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).

d) Die Gesellschaft besteht zwar mangels Eintragung im Handelsregister nicht als juristische Person (§ 41 Abs. 1 AktG); sie ist aber als Vor-Gesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten (BGHZ 117, 323, 326) und als solches rechtsfähig sowie im Rechtsstreit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109). Die etwaige Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
(aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 7. Oktober 2001) ließe ihre Rechts- und Parteifähigkeit als Vor-Gesellschaft in Liquidation unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 aaO).

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