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BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 63/53

AktG §§ 93, 95, 97

a) Haben bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats fremde Personen oder Aufsichtsratsmitglieder mitgestimmt, die zur Ausübung ihres Amtes nicht befugt waren, so ist der Beschluss rechtlich nicht wirksam, es sei denn, dass derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusses beruft, einwandfrei die Möglichkeit ausräumt, dass der Beschluss durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflusst worden ist.

b) Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, dass sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm beschlossenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Geschäftsführer, Kündigung, Nichtigkeitsgründe, Vorstand