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BGH, Urteil vom 24. Februar 2014 – V ZR 48/13

WEG § 22 Abs. 1

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Schlagworte: Zustimmung aller betroffener Gesellschafter, Zustimmungserfordernis