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BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 – II ZR 56/95

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die in der Versammlung vom 22. Juni 1990 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nichtig, weil ein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel vorliegt.

Da Frau B. in dem maßgebenden Zeitpunkt somit Gesellschafterin der Beklagten war, durfte von ihrer Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht mit der Überlegung abgesehen werden, sie habe ihre Gesellschaftereigenschaft durch die Anteilsübertragung verloren.

Schlagworte: Nichtigkeitsgründe, Nichtladung eines Gesellschafters