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BGH, Urteil vom 24. März 1980 – II ZR 88/79

HGB §§ 119, 161; PublG § 6

a) Nach der subsidiär eingreifenden Regelung des § 6 Abs. 3 RechnlG haben bei der Wahl des Abschlussprüfers in einer Personenhandelsgesellschaft alle Gesellschafter – in einer Kommanditgesellschaft auch die Kommanditisten – mitzuwirken.

b) Aus der Funktion der Abschlussprüfung und der Stellung des Abschlussprüfers als Gesellschaftsorgan folgt, dass seine Wahl nach dem Recht der Personenhandelsgesellschaften der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

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