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BGH, Urteil vom 24. November 2003 – II ZR 171/01

Novemberurteil

GmbHG §§ 43, 30, 31

a) § 30 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter nicht, das Gesellschaftsvermögen im Sinne eines gegenständlichen Eigentumsschutzes in einer bestimmten Zusammensetzung zu erhalten. Vielmehr untersagt § 30 GmbHG lediglich, das in der Satzung festgelegte Garantievermögen in seiner rechnerischen Wertbindung zugunsten eines Gesellschafters anzutasten.

b) Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.

Die Beklagte zu 3 ist aufgrund der bisherigen Feststellungen wegen der den Beklagten zu 1 und 2 aus dem gebundenen Vermögen der P-GmbH gewährten Darlehen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.000.000,00 DM an den Kläger verpflichtet (§§ 43 Abs. 2 und 3, 43 a, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG).

Für den Beklagten zu 2 und das ihm gegebene Darlehen von 150.000,00 DM folgt dies bereits aus § 43 a GmbHG. Nach dieser Bestimmung ist jede Kreditvergabe aus gebundenem Vermögen an Geschäftsführer und ihnen gleichgestellte Personen „uneingeschränkt“ verboten (BT-Drucks. 7/253, S. 124). Das Verbot gilt unabhängig von der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs. Es erstreckt sich damit ohne weiteres auch auf Kredite, die einem kreditwürdigen, solventen Geschäftsführer gewährt werden oder die anderweit ausreichend besichert werden.

Im Blick auf das dem Beklagten zu 1 eingeräumte Darlehen über 850.000,00 DM ergibt sich ein Verbot der Kreditgewährung nicht bereits aus § 43 a GmbHG. Der Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Geschäftsführer und die dort genannten weiteren Vertretungspersonen. Die Bestimmung kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 a Rdn. 61 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. S. 1148 f.) nicht in analoger Anwendung auf Gesellschafter übertragen werden, weil der Gesetzgeber die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Tatbestand der Vorschrift ausdrücklich abgelehnt hat (BT-Drucks. 8/1347, S. 74).

c) Eine erteilte Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Weisung der Gesellschafter
, die Auszahlung unter Verstoß gegen § 30 GmbHG vorzunehmen, ist rechtswidrig; der Geschäftsführer ist an diese Weisung nicht gebunden. Dies folgt schon aus § 43 Abs. 3 GmbHG.

Schlagworte: Andere Haftungsgrundlagen, Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Einlagenrückgewähr, Entlastung durch Weisungen, Erhaltung des Stammkapitals, Folgepflicht bei Weisungen, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Kreditvergabe, Legalitätspflicht, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Schicksal November-Urteil, Weisung der Gesellschafter