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BGH, Urteil vom 24.Oktober 1988 – II ZR 176/88

 

§ 11 GmbHG, § 9 Abs 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 195 BGB

1. Leistet ein Gesellschafter von seiner in bar übernommenen Stammeinlage in das Vermögen der Vor-GmbH mehr, als er im Gründungsstadium mindestens aufzubringen hat, so hat er seine Einlageverpflichtung hinsichtlich des Mehrbetrages auch dann erfüllt, wenn dieser im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH ins Handelsregister bereits verbraucht ist; soweit infolge des Verbrauchs das Stammkapital nicht mehr gedeckt ist, greift die Unterbilanzhaftung ein. Die Unterbilanzhaftung gewährleistet wertmäßig die vollständige Aufbringung des Stammkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

Der im Recht der Kapitalgesellschaften besonders wichtige und streng durchgeführte Grundsatz der Aufbringung und Erhaltung des Nennkapitals verlangt, daß dieses der Gesellschaft, wenn sie mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht, möglichst ungeschmälert zur Verfügung steht. Diesem sogenannten Unversehrtheitsgrundsatz trug die frühere Rechtsprechung zum einen dadurch Rechnung, daß sie eine automatische Vorbelastung neuer Kapitalgesellschaften mit Verbindlichkeiten aus dem Gründungsstadium nur insoweit zuließ, als die Vorbelastung gründungsnotwendig oder in der Satzung vorgesehen war. War auf diese Weise das Vermögen der entstehenden GmbH davor geschützt, durch Verbindlichkeiten gemindert zu werden, so mußte auf der anderen Seite gewährleistet sein, daß die Aktivwerte – namentlich die schon geleisteten Einlagen – der GmbH erhalten blieben. Ließ sich schon nicht ausschließen, daß der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung die Sach- und die Mindestbareinlagen fehlten, weil Verluste sie zwischen Anmeldung und Eintragung aufgezehrt hatten, so sollten der GmbH wenigstens die Ansprüche auf Einlagen verbleiben, die von den Gesellschaftern freiwillig geleistet, bei Eintragung aber nicht mehr vorhanden waren. Dem Interesse der Gläubiger an der Unversehrtheit des Stammkapitals wurde damit der Vorzug gegeben vor dem Interesse der Gesellschafter, von der Leistungspflicht für freiwillig erbrachte, bei Entstehung der GmbH verlorene Einlagen befreit zu werden; die Gesellschafter, die im Interesse einer alsbaldigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und im Vertrauen auf den wirtschaftlichen Erfolg des gegründeten Unternehmens während der Gründungsphase freiwillige Mehrleistungen erbrachten, sollten das damit verbundene Risiko nicht auf die Gläubiger abwälzen dürfen, sondern selbst tragen (BGHZ 37, 75, 78). Diese Risikoverteilung gilt nach wie vor; nur gewährleistet seit dem Urteil des Senats vom 9. März 1981 (BGHZ 80, 129) die sogenannte Unterbilanzhaftung, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung im Interesse der Gläubiger unversehrt ist.

2. Der Anspruch aus der Unterbilanzhaftung verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

 

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Inhalt der Anmeldung, Unterbilanzhaftung, Verjährung, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG, Vor-GmbH, Vorgesellschaft