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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – XI ZR 362/15

BGB § 765, § 768 Abs. 1 Satz 1, § 821, § 813

Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen

 

 

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