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BGH, Urteil vom 24. September 1984 – II ZR 256/83

BGB § 723, 738; HGB § 105

Eine Buchwertklausel ist dann als unzulässig zu erachten, wenn sie aufgrund wirtschaftlich nachteiliger Folgen, insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert, die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt. Das folgt aus § 723 Abs. 3 BGB, der nach § 105 Abs. 2 HGB auch auf die handelsrechtliche Personengesellschaft sowie auf die ordentliche Kündigung unbefristeter Personengesellschaften anwendbar ist (vgl. BGHZ 23, 10, 15; BGH, Urteil vom 28. Mai 1979 – II ZR 217/78, WM 1978, 1064, 1065).

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung aber deshalb nicht stand, weil ein die Anwendung des § 723 Abs. 3 BGB rechtfertigendes Mißverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfange stille Reserven festzustellen sind. Denn der wirkliche Wert der Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen entspricht nicht dem Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden stillen Reserven. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Beteiligungswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens zu errechnen (einschließlich der stillen Reserven und des good will des Unternehmens). Dieser ergibt sich im allgemeinen aus dem Preis, der bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit erzielt würde (vgl. BGHZ 17, 130, 136; Sen.Urt. v. 20.9.1971 – II ZR 157/68, WM 1971, 1450). Bei der Wertermittlung ist nach § 738 Abs. 2 BGB eine Schätzung möglich. Diese hat jedoch aufgrund konkreter Unterlagen zu erfolgen, so daß im allgemeinen ein Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Dabei wird regelmäßig mit der heute herrschenden Auffassung von dem Ertragswert auszugehen sein. Dem Substanzwert und damit den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt insoweit, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist, nur noch mittelbare Bedeutung zu.

Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Anfängliche Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB, Auseinandersetzung, Buchwertklausel, Buchwertmethode, Ertragswertmethode, Grenzen der Buchwertklausel, Kündigung, Substanzwertmethode, Wichtiger Grund