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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 391/12

BGB § 708

Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. An den Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850 ff.).

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(GbR) führt zwischen mehreren entsprechend § 128 HGB im Außenverhältnis persönlich haftenden Gesellschaftern zu einem echten Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1979 II ZR 132/78, WM 1979, 1282; Urteil vom 15. Oktober 2007 II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 14).

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Gesellschaftern bemisst sich regelmäßig nicht nach Kopfteilen, sondern nach demjenigen Maßstab, den die Gesellschafter untereinander für ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung festgelegt haben. Dieser Maßstab ist grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgebend (BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 – V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76; Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; Urteil vom 15. Oktober 2007 II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 25; Beschluss vom 9. Juni 2008 II ZR 268/07, ZIP 2008, 1915 Rn. 2).

Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrundeliegende Verpflichtung der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Innenausgleich von Gesamtschuldnern (vgl. hierzu Staudinger/ Looschelders, BGB, 2012, § 426 Rn. 63 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer anderweitigen oder sogar zur alleinigen Haftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters führen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 II ZR 268/07, ZIP 2008, 1915 Rn. 2, 6).

Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. Wenn sich die Klägerin bei dieser Sachlage zugunsten ihres Versicherungsnehmers auf § 708 BGB beruft, so trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass S. für den Beklagten erkennbar in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1852; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 708 Rn. 8; MünchKomm BGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 708 Rn. 20; Servatius in Henssler/Strohn, § 708 BGB Rn. 7 f., 11; Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 708 Rn. 8; Schöne in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 1. Februar 2013, § 708 Rn. 19; Andreas Bergmann, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 708 Rn. 39; Soergel/ Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 708 Rn. 8). Die Tatsache, dass der Gesell-schafter sich im konkreten Schadensfall selbst geschädigt hat, erbringt keinen Beweis dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt. Dass die Klägerin Vortrag dahin gehalten hätte, S. erstelle ihm ob-liegende Tragwerksplanungen immer leicht fahrlässig und dies sei für den Beklagten erkennbar gewesen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Derartigen Vortrag zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf. Ohne einen derartigen Vortrag ist davon auszugehen, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten die verkehrsübliche Sorgfalt anwendet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1852 mwN).

Schlagworte: Gesamtschuldner, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Haftung des Geschäftsführers, Innenhaftung, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, verkehrserforderliche Sorgfalt