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BGH, Urteil vom 25. April 1966 – II ZR 80/65

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 551 Nr 1 ZPO, § 47 GmbHG, § 138 BGB

a) Ist ein oberlandesgerichtlicher Senat zwar mit 6 Richtern besetzt, befindet sich darunter aber ein mit 1/4 Arbeitskraft zugeteilter Hochschullehrer, so ist das kein Revisionsgrund.

b) Dem Treugeber eines Gesellschafters steht weder die Anfechtungsklage noch die Nichtigkeitsklage zu.

Der Kläger ist nicht befugt, den Gesellschafterbeschluß vom 8. Januar 1964 mit der Nichtigkeits- oder der Anfechtungsklage anzugreifen. Beide Klagemöglichkeiten werden vom Aktien-, nicht aber vom GmbH-Gesetz vorgesehen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Übereinstimmung, daß die für die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen maßgebenden Vorschriften des Aktiengesetzes sinngemäß auch auf die GmbH anwendbar sind, soweit sich nicht aus den strukturellen Unterschieden beider Gesellschaftsformen etwas anderes ergibt (BGHZ 11, 231, 235 m. w. Nachw.; 36, 207, 210/11). Nach § 245 AktG (§ 198 AktG 1937) sind nur die Aktionäre, der Vorstand und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats anfechtungsberechtigt. Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses kann dagegen von jedem geltend gemacht werden, der ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Nichtigkeit hat (§ 256 ZPO). Wird die Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses aber von einem Aktionär, dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats begehrt, so spricht das Aktiengesetz (§ 249 Abs. 2; § 201 Abs. 2 AktG 1937) von einem Nichtigkeitsprozeß und erklärt bestimmte, für die Anfechtungsklage maßgebende Vorschriften für sinngemäß anwendbar (§ 249 Abs. 1). Im Unterschied zu jedem auf eine Klage aus § 256 ZPO ergehenden Urteil wirkt das auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil, wenn es auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses lautet, nicht bloß zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle Aktionäre, sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei des Rechtsstreits sind (§ 249 Abs. 1 mit § 248 Abs. 1 AktG). Danach steht die Nichtigkeitsklage ebenso wie die Anfechtungsklage nur den Aktionären, dem Vorstand und den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zu. Das gilt sinngemäß auch für die GmbH.

c) Ein Gesellschafterbeschluß verstößt nicht schon deshalb inhaltlich gegen die guten Sitten, weil er die schuldrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter zu ihrem Treugeber verletzt.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Beschlussmängelklage, Geschäftsanteil, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Rechtsstellung von Treuhänder und Treugeber, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Treuhandverhältnis, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Weitere prozessuale Fragen