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BGH, Urteil vom 25. April 1988 – II ZR 175/87

§ 826 BGB

Gründet der Eigentümer eines Hausgrundstücks eine GmbH ausschließlich zu dem Zweck und hält sie vermögenslos, um die mit Sanierungsarbeiten zu beauftragenden Werkunternehmer in der Weise zu benachteiligen, daß die Werkverträge nicht mit ihm persönlich, sondern mit der GmbH geschlossen werden mit der Folge, daß den Unternehmern auf diese Weise der zugriff auf die mit ihren Werkleistungen geschaffenen Vermögenswerte, nämlich die dem Gesellschafter persönlich zufließenden Erlöse aus dem Verkauf von Wohnungen, unmöglich gemacht wird, so handelt er sittenwidrig und haftet persönlich für die Werklohnforderungen.

Aus diesem Sachvortrag ergibt sich, daß der Beklagte haftet, weil er die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt; er hat in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Gläubiger der Beklagten zu 1 vorsätzlich geschädigt. Das sittenwidrige Verhalten ist darin zu sehen, daß der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 ausschließlich zu dem Zweck gegründet hat, um die Handwerker zu benachteiligen, indem er sie die Werkverträge anstatt mit sich mit der Beklagten zu 1 schließen ließ und ihnen auf diese Weise den Zugriff auf die mit ihren Werkleistungen geschaffenen Vermögenswerte, nämlich die ihm persönlich zufließenden Verkaufserlöse aus den Wohnungen unmöglich machte. Für die Frage des Schadens ist es unerheblich, ob die Beklagte zu 1 wegen ihrer Schulden, die sie gegenüber den Handwerkern hat, nach § 670 BGB verlangen kann, daß der Beklagte zu 2 sie hiervon freistellt, oder ob die Beklagte zu 1 – was nach dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 sei vermögenslos gehalten worden, näher liegt – lediglich Ansprüche nach § 31 GmbHG gegen den Beklagten zu 2 hat, weil jede Leistung der Handwerker zugleich eine solche der Beklagten zu 1 an den Beklagten zu 2 war, die gegen § 30 GmbHG verstieß. Da der Beklagte zu 2 zum Nachteil seiner Gläubiger von vornherein nicht die Absicht hatte, diese Ansprüche zu erfüllen, fänden jene, wenn sie gegen die Beklagte zu 1 ein obsiegendes Urteil erstritten, in deren Vermögen allenfalls Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 vor, die wegen dessen fehlender Erfüllungsbereitschaft gefährdet, wenn nicht wertlos waren. Diese des eigenen Vorteils wegen gewollte Schädigung der Gläubiger verstieß gegen die guten Sitten. Der Beklagte zu 2 ist deshalb nach § 826 BGB der Klägerin insoweit ersatzpflichtig, als diese mit ihren Forderungen gegen die Beklagte zu 1 ausfällt.

Schlagworte: Bereicherung auf Kosten der Gläubiger, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, vorsätzliche Insolvenzverschleppung