Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 25. Februar 1961 – II ZR 148/58

§ 242 BGB, § 75 AktG 1937, § 92 AktG 1937, § 626 BGB

a) Wenn ein Angestellter im Ruhestand gegen Organe seines bisherigen Arbeitgebers schwerwiegende Vorwürfe zu Unrecht erhebt, so kann dieses Verhalten zu einem Verlust des Ruhegehalts führen, insbesondere dann, wenn dadurch das Unternehmen in seinem Bestande erschüttert oder gefährdet wird.

b) Hat die Hauptversammlung dem Vorstand das Vertrauen entzogen, so bedarf es zum Widerruf der Vorstandsbestellung aus diesem Grunde in der Regel eines ausdrücklichen Beschlusses des Aufsichtsrats.

c) Widerruft der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstand, weil ein Vorstandsmitglied grobe Pflichtwidrigkeiten begangen habe, ergeben diese Vorwürfe jedoch keinen wichtigen Grund zum Widerruf, so wird dieser Widerruf auch durch einen nachträglichen, mit den Pflichtwidrigkeiten begründeten Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung mindestens dann ohne einen erneuten ausdrücklichen Beschluß des Aufsichtsrats nicht wirksam, wenn auf Grund zwischenzeitlicher Feststellungen die Vorwürfe gegen das Vorstandsmitglied wesentlich milder beurteilt werden müssen.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags