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BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 102/81

§ 107 AktG 1965, § 25 MitbestG, § 26 S 1 MitbestG

a) Das Mitbestimmungsgesetz regelt (abgesehen von MitbestG § 27 Abs 3) nicht die Bildung, Zusammensetzung und Organisation von Ausschüssen des Aufsichtsrats. Seine Vorschriften sind daher weder unmittelbar noch entsprechend auf Ausschüsse anwendbar.

b) Den Gesellschaften steht es jedoch frei, im gesellschaftsrechtlich zulässigen Rahmen für die Ausschüsse ähnliche Regelungen zu treffen, wie sie das Gesetz für den Gesamtaufsichtsrat vorgeschrieben hat.

c)  Solche Regelungen sind daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie unter bestimmten Umständen dazu führen können, das im Gesetz selbst angelegte leichte Übergewicht der Anteilseigner auch in den Ausschüssen zur Geltung zu bringen; unzulässig sind sie nur, wenn sie dazu herhalten, zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dessen Sinn und Zweck zu unterlaufen oder zu umgehen.

d) Der Aufsichtsrat kann daher auch in einem mitbestimmten Unternehmen durch Geschäftsordnung dem jeweiligen Vorsitzenden des Personalausschusses bei Stimmengleichheit das Recht zum Stimmentscheid zuweisen.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Ausschüsse, Geschäftsordnung, Mitbestimmung