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BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – IX ZR 6/00

§ 10 Abs 1 Nr 4 GesO

1. Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.

2. Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.

3. Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999, IX ZR 353/98 <, WM 1999, 784>.

4. „Zahlungseinstellung“ ist das vom Schuldner ausgehende, nach außen erkennbare Verhalten, das den beteiligten Verkehrskreisen den berechtigten Eindruck vermittelt, der Schuldner könne einen nicht unwesentlichen Teil seiner fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten aufgrund eines objektiven, nicht nur vorübergehenden Mangels an Geldmitteln nicht bezahlen (BGH, Urt. v. 13. April 2000 – IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208 m.w.N.).

Schon die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners erheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruck bringen. Dann muß allerdings der Gläubiger zugleich der Anfechtungsgegner sein (BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 27. April 1995 – IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1115; v. 25. September 1997 – IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ihr gegenüber bei Kündigung der Kredite mindestens 4,69 Mio. DM betrugen. Darauf hat die Schuldnerin bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens ca. 270.000 DM bezahlt.

Wenn ein Kreditinstitut nach einer Kreditkündigung erklärt, es werde künftig Kontoüberziehungen zulassen, bedeutet dies im allgemeinen nur, daß es im Einzelfall nach vorheriger Überprüfung – freibleibend – Verfügungen duldet. Dadurch erhält der Kontoinhaber noch keine geschützte Rechtsposition. Insbesondere nimmt das Kreditinstitut von dem – in der Fälligstellung liegenden – ernsthaften Einfordern noch nicht Abstand, sondern behält sich vor, jederzeit Rückzahlung der Kredite zu verlangen.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, Nichtzahlung eines erheblichen Teils, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Zulassen weiterer Verfügungen