Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 25. Januar 2010 – II ZR 258/08

GmbHG § 64 a. F.

a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275).

b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Urteil vom 26. März 2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006).

Schlagworte: Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenz, Zahlung von debitorischem Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungsverbot