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BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 122/09

BGB §§ 705, 735, 739

Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben, so sind die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 – Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Sanieren oder Ausscheiden
).

Schlagworte: Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Treuepflicht