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BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – II ZR 133/07

AktG §§ 17, 311

Der herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft jedenfalls dann keinem – von Minderheitsaktionären verfolgbaren – (ungeschriebenen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat.

Ein aktienrechtliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines bereits bestehenden, nunmehr die Mehrheit erwerbenden Wettbewerbers, das eine konzernverhindernde Wirkung entfalten würde, ist dem geltenden Aktiengesetz fremd. Dieses sieht im Gegenteil Abhängigkeit und faktische Konzernierung als zulässige Formen der Unternehmensverbindung an und wirkt den Konzerngefahren nicht durch eine präventive Kontrolle, sondern durch die verhaltensorientierte Regelung der §§ 311 ff. AktG entgegen; über diese grundsätzliche Konzernoffenheit der Aktiengesellschaft hinaus spricht nicht zuletzt die Weisungsfreiheit des Vorstands auch im faktischen Aktienkonzern gegen ein derart umfassendes „konzernverhinderndes“ Wettbewerbsverbot (vgl. hierzu eingehend Hüffer, Festschrift Röhricht, S. 251 ff.; Röhricht aaO S. 530 ff.; Lutter, ZHR aaO S. 173; Kropff aaO vor § 311 Rdn. 65). Selbst Treupflichtaspekte können zur Begründung eines solchen Verbots mit Beginn der Konzernierung bei bereits zuvor bestehendem Wettbewerb nicht herangezogen werden, weil die bloße Aufrechterhaltung des „status quo ante“ insoweit grundsätzlich wertneutral ist. Unter Wertungsaspekten kann vielmehr grundsätzlich dem „neuen“ herrschenden Unternehmen nicht zugemutet werden, sich von Geschäftsfeldern zurückzuziehen, auf denen es bereits vorher – in zulässiger Konkurrenz zu der von ihm jetzt beherrschten Gesellschaft – tätig war (vgl. hierzu bereits Wiedemann/Hirte, ZGR 1986, 163, 171 f.).

Schlagworte: Treuepflicht, Verbundene Unternehmen, Vorstand, Weisungsfreiheit, Wettbewerbsverbot