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BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01

GmbHG §§ 15, 46, 51; AktG §§ 243, 246, 249; ZPO § 256 a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind – wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse – auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87, BGHZ 104, 66). b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung der Satzung
Satzung
im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH. c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 – II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. – auf Seiten der Beklagten zu 2 (KG) – unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 – II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer „Überrumpelung“ geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 – II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung „Zustimmung zu der Anteilsübertragung“ auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 – II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2. d) Die Wirkung einer punktuellen Satzungsdurchbrechung erschöpft sich in der betreffenden Maßnahme. Der auf eine punktuelle Satzungsdurchbrechung gerichtete Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) ist mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, wenn nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). e) Körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352).

Schlagworte: Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter, Besonderes Rechtsschutzinteresse, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Einberufungsmängel, Erkennbarkeit als Gesellschafterversammlung, Erkennbarkeit der Gesellschaft, Erkennbarkeit der Tagesordnung, Erkennbarkeit von Ort und Zeit, Errichtung der GmbH, Erweiterung der Tagesordnung, Form der Tagesordnung, Frist der Tagesordnung, Genehmigung der Veräußerung des Geschäftsanteils, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Heilung des Einberufungsmangels nach § 51 Abs. 3 GmbHG, Inhalt der Ankündigung, Inhalt der Einberufung, Inhalt der Tagesordnung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Kein Stimmverbot bei körperschaftlichen Sozialakten, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Nichteingetragener Rechtsinhaber, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Satzungsauslegende Beschlüsse, Satzungsdurchbrechung, Vinkulierung, Vollversammlung, Widerspruchslose Teilnahme an der Beschlussfassung, Widerspruchslose Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Zustimmung, Zustimmung zur Durchführung der GesV