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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 179 Abs 2 BGB, § 179 Abs 3 BGB, § 611 BGB, § 253 ZPO

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses, dessen Grundgedanken das Berufungsgericht zutreffend hergeleitet hat, soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1993 – I ZR 65/91, NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 24. Februar 2005 – I ZR 101/02, NJW 2005, 1788, 1789, jew. mwN). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Sie sind – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht darin begründet, dass die Vollstreckung eines Zahlungsurteils allein zur Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs des Beklagten zu 3 gegen die Streithelferin führen könnte, dessen Abtretung der Beklagte zu 3 der Klägerin bereits vorgerichtlich angeboten hat. Der voraussichtliche Vollstreckungserfolg ist für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage im Erkenntnisverfahren ohne Belang. Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten zu 3 die Zahlung des nach ihrer Auffassung von dem Beklagten zu 3 geschuldeten Honorars. Der Beklagte zu 3 hat die Zahlung des Honorars verweigert. Bereits dies begründet das Rechtsschutzbedürfnis der Klage.

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis