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BGH, Urteil vom 25. September 2014 – IX ZR 25/14

BGB § 134; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1

Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.

Die Bestimmung in § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f).

Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin ist, ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 22. Mai 1978, BGHZ 71, 358, 360 f; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 12). Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG – Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung einer Interessenkollision – verlangen nicht die Unwirksamkeit des infolge der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufvertrages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarforderungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewerblich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor den Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheitspflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in § 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 64 Rn. 8 f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung gegenüber dem Mandanten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten.

In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuldverhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwirkung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschützt.

Die Befolgung von § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird ausreichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 – IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266 f; vom 22. September 1983 – VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 244; vom 17. Oktober 2003 – V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 14). Die Steuerberaterkammer kann – wie im Fall der Klägerin geschehen – die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG „wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes“ widerrufen (BFHE 244, 480 Rn. 11). Sie kann den betroffenen Steuerberater rügen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4, § 81 Abs. 1 StBerG), auch können gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 89 Abs. 1 StBerG verhängt werden. Kann das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung einer Steuerberaterforderung nur deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als gewerbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig an-zusehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 – IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerberater einem Mandanten gewährte und „bankmäßig abgerechnete“ Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – III ZR 77/85, NJW-RR 1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit eines „Beratungsvertrages Sanierung“ verneint (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, NJW 1997, 666 für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerberatungs-GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit nicht angenommen werden, weil diese nicht in jedem Fall verbotswidrig sein muss.

Die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S. an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einschränkende Auslegung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden ist.

Schlagworte: Steuerberater