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BGH, Urteil vom 26. April 2002 – LwZR 20/01

UmwG §§ 2, 20; BGB §§ 543, 589, 594e

a) Bei einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 UmwG überlässt die frühere Pächterin als übertragendes Unternehmen die Nutzung der Pachtflächen nicht einem Dritten, vielmehr tritt der übernehmende Rechtsträger kraft Gesetzes anstelle der früheren Pächterin in die bestehenden Verträge ein (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser strukturelle Unterschied erlaubt keine entsprechende Anwendung des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach dem Pächter eine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten ohne Zustimmung des Verpächters untersagt ist.

b) Nach § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist es dem Pächter nicht untersagt, sich durch Verschmelzung mit anderen Unternehmen umzuwandeln. Die Vertragsparteien können jedoch eine abweichende Rechtsfolge vereinbaren (OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, OLG-Report 2000, 65, 66 m. w. N.).

c) Der Vorschrift des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt kein über Nr. 1 der Norm hinausgehender Regelungsgehalt zu (Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB (1995), § 589 Rdn. 6). Sie geht vielmehr ebenfalls von einer Überlassung der Pachtsache durch den Pächter an Dritte aus und stellt lediglich klar, dass der Dritte auch in einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss bestehen kann. Dass sich der Pächter selbst an dem Zusammenschluss beteiligt, rückt die von § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasste Konstellation nicht in die Nähe einer übertragenden Umwandlung; denn trotz der Beteiligung bleibt der Pächter nach wie vor Vertragspartner (vgl. MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 589 Rdn. 2). Daher erfüllt der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auch nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluss im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

d) Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat. Aber selbst dann ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den schutzwürdigen Interessen der Vertragspartner dadurch Rechnung getragen hat, dass er ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung eingeräumt hat.

e) Die Darlegungs- und Beweislast für eine konkrete Gefährdung der Ansprüche des Verpächters obliegt dem Verpächter.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Gesamtrechtsnachfolge, Kündigung, Umwandlung, Verschmelzung, Wichtiger Grund