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BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – II ZR 213/07

HGB § 129a a. F.; GmbHG § 32a a. F.; InsO § 39

a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129a HGB in der Fassung vom 4. Juli 1980 entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.

b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch „Stehenlassen“ in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine – vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte – Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Eigenkapitalersatz, GbR, Insolvenz