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BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – II ZR 30/11

AktG §§ 57, 241, 243, 311, 317

a) Bestätigungsbeschlüsse sind nichtig, wenn die Ausgangsbeschlüsse nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. Einem Bestätigungsbeschluss haftet ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 – II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 – II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27), und nach § 241 Nr. 3 AktG nichtige Beschlüsse können nicht bestätigt werden, wie schon der Wortlaut von § 244 AktG zeigt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 – II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 212; Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 256; Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27).

b) Nach § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dazu zählen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in § 57 AktG (MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 55; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 210; Hölters/Englisch, AktG, § 241 Rn. 61; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 21).

c) Eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn zwischen dem Wert der Leistung der Gesellschaft und der Gegenleistung des Gesellschafters ein Missverhältnis besteht. Es ist eine nach § 57 Abs. 1 AktG verbotene Zuwendung, wenn eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär nicht durch eine gleichwertige GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Aktionärs ausgeglichen wird (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG i. d. F. des MoMiG; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 – MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 24 – Dritter Börsengang).

d) Ein Hauptversammlungsbeschluss verletzt § 57 AktG nicht nur dann, wenn er unmittelbar zur Einlagenrückgewähr führt. Auch wenn der Vorstand – wie bei einem Beschluss zur Geschäftsführung (§ 119 Abs. 2 AktG) – eine Entscheidung der Hauptversammlung einholt und erst die Umsetzung des Beschlusses zur Einlagenrückgewähr führt, verstößt die Billigung durch die Hauptversammlung gegen gläubigerschützende Vorschriften. Nach § 241 Nr. 3 AktG kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an.

e) Der Nichtigkeit der Beschlüsse steht nicht entgegen, dass zugleich der Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 AktG (nachteiliges Rechtsgeschäft) eröffnet ist und ein Nachteilsausgleich grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres bestimmt werden muss (§ 311 Abs. 2 Satz 1 AktG).

f) § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG erlaubt dem herrschenden Unternehmen, den Nachteilsausgleich zeitlich gestreckt erst zum Ende des Geschäftsjahrs vorzunehmen oder zu bestimmen, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll, auch wenn der Nachteil gleichzeitig eine unzulässige Einlagenrückgewähr im Sinn von § 57 Abs. 1 AktG ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 11 – MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 48 – Dritter Börsengang). Die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen an das herrschende Unternehmen unter ihrem Wert ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne von § 311 Abs. 1 und 2 AktG.

g) Stimmt dagegen die Hauptversammlung einem nachteiligen Rechtsgeschäft zu, muss bereits der Beschluss selbst den Nachteilsausgleich vorsehen. Wenn die nachteilige Veranlassung in einem mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens gefassten Hauptversammlungsbeschluss besteht, kann der Nachteilsausgleich nicht aufgeschoben werden, sondern muss bereits im Beschluss vorgesehen sein. Die Privilegierung des herrschenden Aktionärs, einen Nachteilsausgleich erst zum Ende des Geschäftsjahres zu vereinbaren, kann nicht greifen, wenn die Hauptversammlung über ein nachteiliges Rechtsgeschäft beschließt (h. M., OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, WM 1973, 348, 350 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 311 Rn. 48 und § 243 Rn. 43; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 243 Rn. 105; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 166; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 85; H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 65; K. Schmidt in GroßkommAktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 58; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 243 Rn. 258; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 220 f.; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 123; Fett in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 311 AktG Rn. 59; im Ergebnis auch MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 130, 132). Wenn ein Beschluss – wie dies regelmäßig der Fall ist – neben dem Nachteil für die abhängige Gesellschaft auch Sondervorteile für einen herrschenden Aktionär bietet, muss schon nach dem Wortlaut von § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG mit dem Beschluss ein angemessener AusgleichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorgesehen sein, um die Anfechtbarkeit zu beseitigen. Der Aktionär kann nicht darauf verwiesen werden, den Beschluss in der Hoffnung auf einen ungewissen Ausgleich unanfechtbar werden zu lassen (a. A. im Zusammenhang mit der Anfechtung nach § 243 Abs. 2: Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., 1996, S. 288 ff.; Abrell, BB 1974, 1463, 1467; für § 119 Abs. 2 AktG auch Strohn, Die Verfassung der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern, 1977, S. 39 ff., wonach die Privilegierung von § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG dem herrschenden Unternehmen auch erhalten bleiben müsse, wenn die Hauptversammlung das nachteilige Geschäft beschließt).

h) Das muss auch gelten, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern wegen Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften nichtig ist. Zwar wird ein nichtiger Beschluss nicht infolge Fristablaufs bestandskräftig. Dem Minderheitsaktionär ist aber nicht zumutbar, mit einer Klage zuzuwarten, ob und wie das herrschende Unternehmen noch eine Vereinbarung über den Nachteilsausgleich trifft. Die Hauptversammlung kann auch – anders als etwa der Vorstand – nicht selbst nach der nachteiligen Veranlassung dafür Sorge tragen, dass der Nachteil spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Vorteile ausgeglichen oder ein Rechtsanspruch auf die Vorteile vereinbart wird, weil sie nicht ständig zusammentritt.

i) Die Ausübung des Stimmrechts des herrschenden Unternehmens in der Hauptversammlung ist eine nachteilige Veranlassung im Sinn des § 311 Abs. 1 AktG, wenn nachteilige Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 2 AktG beschlossen werden (H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 21). Dazu genügt auch die Zustimmung zu einer nachteiligen Geschäftsführungsmaßnahme, selbst wenn sie noch umgesetzt werden muss, da der Vorstand Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich umzusetzen hat. Aufgrund der Legitimationswirkung eines Zustimmungsbeschlusses und seines Gewichts ist es nicht entscheidend, ob dem Vorstand für die Umsetzung der Geschäftsführungsmaßnahme trotz der Zustimmung der Hauptversammlung noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Dem Zustimmungsbeschluss fehlt die Bedeutung für eine nachteilige Maßnahme auch nicht, wenn der Vorstand nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, ohne dazu – etwa nach den Grundsätzen der Gelatine-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2004 – II ZR 155/02, BGHZ 159, 30 – Gelatine I) – verpflichtet zu sein.

j) Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung, die einen Zahlungsanspruch begründet, den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen. Wenn sich der Nachteil bilanziell niederschlägt, muss der Vorteil bilanzierbar sein; das gilt dann auch für die Gewährung eines Anspruchs auf Ausgleich. Jede Ausgleichsvereinbarung muss zudem Art, Umfang und Leistungszeit der als Ausgleich zugesagten Vorteile festlegen, um den Ausgleich nicht auf die lange Bank zu schieben und die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG nicht zu verwischen (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 63 m. w. N.). Wird nur ein unbezifferter Anspruch auf Ausgleich später festgestellter Nachteile eingeräumt, wird die erforderliche Klarheit nicht geschaffen und der Forderung des § 311 Abs. 2 nach konkreter Festlegung der Vorteile nicht entsprochen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 365), jeden-falls dann nicht, wenn der Nachteil bezifferbar ist.

k) Die infolge der Übertragung der Aktien ausgeschiedenen Aktionäre haben ein Interesse an der Fortsetzung der Klage trotz der Übertragung der Aktien und des Verlustes der Mitgliedschaft, weil die Frage der Gleichwertigkeit der Kaufpreiszahlung für ihre Abfindung von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19). Zwar ist der Übertragungsvertrag nicht notwendigerweise nichtig, wenn die Zustimmungsbeschlüsse nichtig sind. Die Gesellschaft hätte aber ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegen das herrschende Unternehmen, der in die Abfindungsrechnung einzustellen wäre. Über diesen wird zwar nicht entschieden, insoweit kommt dem Urteil im Ausgangsprozess aber eine gewisse indizielle Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 24). Auch ein neuerlicher Bestätigungsbeschluss kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussmängelklage gegen die Bestätigungsbeschlüsse nicht entfallen lassen.

l) Der Kläger ist für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes beweispflichtig, sodass er darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass die Gesellschaft untesellschaft er Wert veräußert hat.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Bestätigung von Beschlüssen, Bestätigungsbeschluss, Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, faktischer Konzern, Hauptversammlungsbeschluss, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, herrschendes Unternehmen, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Nachteilsausgleich, Nichtigkeitsgründe, Stimmrechte, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog