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BGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 57/55

§ 75 AktG, § 81 AktG, § 170 BGB, §§ 170ff BGB

a) Jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet.

b) Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht berufen, wenn es eine Verbesserung seines Anstellungsvertrages in Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte.

c) Die unberechtigte fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds kann als ordentliche Kündigung angesehen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. Februar 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger die über 4 % hinaus verlangten Zinsen aberkannt und die Klageanträge zu I a und I c schlechthin und den Klageantrag zu I b auch insoweit abgewiesen hat, als in ihm der Antrag enthalten ist, festzustellen, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 zustande gekommen war. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers und die AnschlußRevision der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 1/4 auferlegt. Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger war seit dem Jahre 1927 Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 26. Juli 1947 wurde er fristlos entlassen und seine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, weil er sich in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. Juli 1947 erhöhte Gehaltsbezüge habe zahlen lassen, obwohl er gewußt habe, daß der Aufsichtsrat eine Gehaltsaufbesserung abgelehnt habe.

Der Kläger hatte eine Erhöhung seines zuletzt im Anstellungsvertrage vom 2. April 1938 festgelegten Gehalts schon angestrebt, nachdem er am 1. Juli 1939 zum ersten Direktor der Beklagten berufen worden war. Er begründete sein Verlangen einmal damit, daß das bisherige Gehalt kein angemessener AusgleichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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seiner nun höheren Leistungen sei, und außerdem damit, daß ihm bei Abschluß des Vertrages vom 2. April 1938 eine Gehaltserhöhung für den Fall des Übertritts seines Vaters vom Vorstand in den Aufsichtsrat zugesagt worden sei. Diese Voraussetzung war inzwischen erfüllt.

Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende, Dr. von Br, lehnte eine Gehaltserhöhung jedoch ab. Auch weitere Gegenvorstellungen des Klägers blieben erfolglos, Der Kläger erhob deshalb im August 1944, davon ausgehend, daß ihm ein höheres Gehalt zustehe, Teilklage über 7.800 RM. Der Rechtsstreit wurde nicht durchgeführt, weil seine Kriegsdringlichkeit verneint wurde.

Im Jahre 1945 ordneten die Besatzungsmächte das Ruhen des Geschäftsbetriebes der Beklagten an. Diese Anordnung blieb bis zum Inkrafttreten des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 in Kraft.

Am 5. August 1945 beantragte der Kläger die Bestellung eines Notaufsichtsrats, weil der Aufenthalt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder unbekannt und ihre Mehrzahl im Hinblick auf die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr 52 nicht mehr zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat fähig sei. Das Registergericht entsprach dem Antrage. Es bestellte durch die Beschlüsse vom 25. Februar und 5. April 1946 den Wirtschaftsprüfer Oh, den Grundstücks- und Hypothekenmakler Wilhelm Mü, die Rechtsanwälte Be und Bl, den Justizrat H, den Geheimrat Dr. Qu, Dr. St und Johannes Zi zu Vertretern der verhinderten, früher gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Dazu kam Kurt Bo vom gewählten Aufsichtsrat. Auf Antrag des so zusammengesetzten Aufsichtsrats berief das Registergericht 8 Mitglieder des alten Aufsichtsrats ab.

Auch gegenüber dem neuen Aufsichtsrat forderte der Kläger eine Erhöhung seines Gehalts. In der Sitzung vom 11. April 1946 setzte der Aufsichtsrat einen Sonderausschuß für besondere Angelegenheiten ein, der u. a. „die Verhandlungen in Personalangelegenheiten mit dem Vorsitzer des Vorstands vorbereiten“, aber „keine entscheidenden Beschlüsse“ fassen sollte. Der Sonderausschuß bestand aus den Aufsichtsratsmitgliedern Oh, Mü, Justizrat H und den Rechtsanwälten Be und Bl. Der Aufsichtsrat beschloß in der Sitzung vom 25. Juni 1946, „die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem früheren Aufsichtsratsvorsitzenden durch einen Beschluß des Ausschusses für besondere Angelegenheiten“ zu regeln Der Ausschuß beriet in mehreren Sitzungen einen neuen Anstellungsvertrag mit erhöhtem Gehalt. Mit Schreiben vom 25. Juli 1946 sandte Oh einen Vertragsentwurf an die Mitglieder des Sonderausschusses mit der Aufforderung, darüber schriftlich abzustimmen. Im Eingang des Vertragsentwurfs hieß es, daß der Vertrag zwischen dem Aufsichtsrat der Beklagten, vertreten durch den Ausschuß für besondere Angelegenheiten, und dem Kläger geschlossen werde. Mü, Bl und Justizrat H stimmten vorbehaltlos zu. Be erklärte gleichfalls sein Einverständnis, fügte jedoch hinzu, er habe angeregt, die Beschlußfassung dem Gesamtaufsichtsrat vorzulegen; wie er aber vom Kläger gehört habe, habe dies der Ausschuß abgelehnt. Daraufhin unterzeichneten Oh und der Kläger den neuen Anstellungsvertrag unter dem 25. Juli 1946. Der Kläger ließ sich die darin vorgesehenen höheren Gehaltsbezüge auszahlen. In der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946, in der Mü an Stelle des inzwischen ausgeschiedenen Oh den Vorsitz führte, wurde der „abgeschlossene“ Vertrag verlesen. Be, Dr. Qu, Bl und Dr. St machten „gegen den Abschluß eines Vertrages“ gewisse Bedenken geltend. Beanstandet wurde insbesondere, daß der Vertrag, dessen Ende auf den 31. Dezember 1950 gestellt war, jeweils um ein Jahr weiterlaufen sollte, falls er nicht spätestens vier Jahre vor Ablauf gekündigt wurde. Be wies außerdem darauf hin, daß Gehaltserhöhungen während des Ruhens der Berliner Banken nicht angängig seien. Mü regte an, allen Aufsichtsratsmitgliedern eine Abschrift „des alten Vertrages und eine Durchschrift eines eventuell in Aussicht genommenen neuen Vertrages“ zuzusenden, damit die Angelegenheit in der nächsten Aufsichtsratssitzung endgültig behandelt werden könne. Der Sonderausschuß für besondere Angelegenheiten behandelte die Frage nochmals in seiner Sitzung vom 13. Februar 1947 und beschloß, die Angelegenheit wegen der „unübersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse“ zurückzustellen.

Der Kläger richtete während des Ruhens der Bank an die Kundschaft Schreiben zwecks Abstimmung der Konten. Er veranlaßte, daß die Beklagte ihr angebotene Hypothekenzinsen entgegennahm und ließ Gehälter auszahlen. Er bemühte sich um die Errichtung einer Zweigniederlassung in Ha. Gegen diese Tätigkeiten wandte sich die Alliierte Bankenkommission und prüfte den Betrieb der Beklagten. Sie verlangte das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand.

Der Aufsichtsrat der Beklagten prüfte die erhobenen Vorwürfe und erklärte (im Kündigungsschreiben vom 26. Juli 1947), daß die von der Bankenkommission vorgebrachten Beanstandungen keinen Anlaß gäben, den Kläger abzuberufen. In dem Schreiben hieß es jedoch weiter, der Aufsichtsrat habe durch die vorgenommene Prüfung davon Kenntnis erhalten, daß sich der Kläger die in der Urkunde vom 25. Juli 1946 vorgesehenen erhöhten Gehaltsbezüge habe auszahlen lassen, und nehme dies zum Anlaß zur sofortigen Abberufung und fristlosen Kündigung.

Der Kläger hält diese Maßnahmen für unberechtigt, weil ihm die Beklagte am 25. Juli 1946 einen neuen Anstellungsvertrag mit erhöhten Bezügen gegeben und er mindestens auf die Wirksamkeit dieses Vertrages vertraut habe. Er beantragt,

I. festzustellen, daß

a) seine Abberufung rechtsunwirksam sei,

b) der Anstellungsvertrag vom 25. Juli 1946 noch bestehe,

c) die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der rechtsunwirksamen Kündigung entstanden sei und noch entstehen werde,

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.550 DM nebst 6 % Zinsen nach näherer Staffelung der Hauptsumme zu zahlen,

III. die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dem 15. Oktober 1954 am 15. eines jeden Monats 500 DM an ihn und im Falle seines Todes an seine Erben für den Sterbemonat und die darauf folgenden sechs Monate als Ruhegeld zu zahlen.

Die Beklagte macht geltend, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 nicht wirksam zustande gekommen sei. Sie behauptet, der Aufsichtsrat habe den Sonderausschuß nicht zum Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt. Sie ist deshalb der Ansicht, daß Oh zum Abschluß dieses Vertrages keine Vollmacht gehabt habe. Im übrigen sei der Kläger in der Gehaltsfrage unredlich und treuwidrig vorgegangen. Nachdem er gegenüber dem alten Aufsichtsrat mit seinen Gehaltserhöhungsforderungen nicht durchgedrungen sei, habe er die Verhältnisse nach der Kapitulation eigennützig für seine Interessen ausgenützt, indem er unter falschen Angaben die Abberufung der seinen Wünschen ablehnend gegenüberstehenden Mitglieder des alten Aufsichtsrats und die Bestellung eines Notaufsichtsrats herbeigeführt und in den neuen Aufsichtsrat ihm ergebene und willfährige Personen hineingeschoben habe. Es sei unverantwortlich gewesen, während der Stilllegung des Bankbetriebes eine Gehaltserhöhung zu verlangen, obwohl sich die Beklagte infolge des Ruhens des Geschäftsbetriebes in einer Notlage befunden habe und gezwungen gewesen sei, zur Verminderung der Betriebsunkosten Angestellte zu entlassen. Der Kläger habe den neuen Aufsichtsrat auch nicht richtig und vollständig über die Gründe unterrichtet, aus denen der alte Aufsichtsrat die Forderungen des Klägers auf Erhöhung seines Gehalts abgelehnt habe. Er habe sich den Abschluß des neuen Vertrages in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erschlichen. Der Vertrag vom 25. Juli 1946 sei deshalb nach § 138 BGB nichtig. Die Beklagte hat den Vertrag deshalb auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten (Schreiben vom 22. Juni 1948). Da der Vertrag vom 25. Juli 1946 nicht rechtswirksam sei, habe sich der Kläger das erhöhte Gehalt zu Unrecht auszahlen lassen. Dessen sei er sich auch bewußt gewesen, da er dem Aufsichtsrat die Auszahlung der erhöhten Bezüge nicht mitgeteilt habe. Mindestens nach der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946, in dem das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages vom 25. Juli 1946 angezweifelt worden sei, habe er sich keine erhöhten Bezüge mehr auszahlen lassen dürfen. Sein Verhalten sei so treuwidrig, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne. Wegen der Zerstörung der Vertrauensgrundlage sei sie, die Beklagte, zur sofortigen Abberufung und zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers abgewiesen und an Zinsen für den Zahlungsanspruch nur 4 % zuerkannt.

Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an, während die Beklagte mit der AnschlußRevision die völlige Klageabweisung begehrt. Beide Parteien haben beantragt, die gegnerische Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Abberufung des Klägers für wirksam. Es stellt fest, daß der Sonderausschuß nicht ermächtigt gewesen sei, dem Kläger einen neuen Anstellungsvertrag zu geben, und zieht hieraus den Schluß, daß der am 25. Juli 1946 unterzeichnete Vertrag nicht zustande gekommen sei. Hieraus ergebe sich, daß der Kläger bis zum 31. Juli 1947 die in diesem Vertrag erhöhten Gehaltsbezüge zu Unrecht ausgezahlt erhalten habe. Der Kläger sei sich dessen auch seit der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946, der er beigewohnt habe, bewußt gewesen. In dieser Sitzung hätten die Aufsichtsratsmitglieder Be, Bl, Dr. Qu und Dr. St Bedenken gegen den Abschluß des Vertrages geltend gemacht. Dr. St habe insbesondere darauf hingewiesen, daß Gehaltserhöhungen während des Ruhens der Banken nicht angängig seien. Der Aufsichtsrat habe die endgültige Regelung auf die nächste Sitzung verschoben. Unter diesen Umständen habe für den Kläger nicht bloß eine Anstands- sondern die Rechtspflicht bestanden, seine gegenteilige Auffassung der Rechtslage darzulegen und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen, daß er aus dieser Auffassung heraus bereits das im Vertrag vom 25. Juli 1946 vorgesehene Gehalt in Empfang genommen habe und daß er es auch weiterhin entnehmen wolle. Dann hätte der Aufsichtsrat die Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, wie er sich hierzu stelle. Indem der Kläger eine solche Erklärung unterlassen und das von der Kassenabteilung angewiesene höhere Gehalt in Empfang genommen habe, habe er den Aufsichtsrat hintergangen, sich eines groben Vertrauensbruchs schuldig gemacht und die ihm dem Aufsichtsrat gegenüber obliegende Pflicht zu gewissenhafter und getreuer Rechenschaft (§ 81 AktG) verletzt. Auf diese Weise habe der Kläger das Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsrat schuldhaft zerstört. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seine eigenen Interessen in krassem Egoismus ohne Rücksicht auf die damaligen Zeitverhältnisse und die sich daraus für die Beklagte ergebenden Beschränkungen durchzusetzen versucht habe. Wenn der Kläger in einer Zeit, in der Angestellte hätten entlassen und die Gehälter der verbleibenden Angestellten hätten gekürzt werden müssen, für sich eine Gehaltserhöhung durchgesetzt habe, so sei das in einem Maße eigensüchtig gewesen, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihm nicht mehr möglich gewesen sei.

Wäre der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gegeben, so wäre der Kläger unzweifelhaft zu Recht aus seinem Vorstandsamt abberufen worden. Beschließt ein Sonderausschuß des Aufsichtsrats in der irrigen Annahme, hierzu ermächtigt zu sein, einen neuen Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied und macht der Aufsichtsrat gegenüber dem auf Grund des Beschlusses des Sonderausschusses vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossenen Vertrage geltend, daß dem Sonderausschuß die Entscheidungsbefugnis gefehlt habe, so handelt das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv rechtswidrig, wenn es sich selbst nach der Eröffnung der wirklichen Rechtslage das ihm auf Grund des Beschlusses des Sonderausschusses bewilligte höhere Gehalt auszahlen läßt. Ein solches Verhalten berechtigt zweifelsfrei zum Entzug des Vertrauens und zur Abberufung aus dem Vorstandsamt.

Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen jedoch durchgreifende Bedenken. Der Kläger hat behauptet und in das Zeugnis von Oh gestellt, daß alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages zugestimmt hätten und daß der Aufsichtsrat dem Sonderausschuß die Formulierung des Vertrages überlassen und ihn ermächtigt habe, mit dem Kläger einen neuen Vertrag zu schließen. Träfe das zu, so wäre der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen. Alsdann würden sich die in der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen bereits abgeschlossenen Vertrag gerichtet und darin bestanden haben, daß die vereinbarte Kündigungsklausel untragbar sei und daß es nicht verantwortet werden könne, einem Vorstandsmitglied eine Gehaltserhöhung zu einer Zeit zuzugestehen, während der der Geschäftsbetrieb ruhte und Angestellte aus Gründen der Kostenersparnis entlassen oder auf ein niedrigeres Gehalt gesetzt werden mußten. Die Bedenken gegen die Kündigungsklausel berührten nicht die Gültigkeit eines Vertrages, der vom Aufsichtsratsvorsitzenden auf Grund Beschlusses eines mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Sonderausschusses abgeschlossen worden war. Eine automatische Verlängerungsklausel, nach der sich ein fünfjähriger Anstellungsvertrag jeweils um ein Jahr verlängern soll, wenn er nicht spätestens vier Jahre vor seinem Ablauf gekündigt wird, ist allerdings unwirksam, da sie die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats ungebührlich einschränkt (BGHZ 3, 90; 8, 360; 10, 114). Aber ein solcher Verstoß hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge (BGHZ 8, 361). Richteten sich die am 27. November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen bereits wirksam abgeschlossenen Vertrag und sollte die Angelegenheit in der nächsten Aufsichtsratssitzung endgültig behandelt werden, so kann dem Kläger weder vorgeworfen werden, daß er sich das vereinbarte höhere Gehalt auszahlen ließ, noch, daß er dem Aufsichtsrat von diesem Umstand keine Kenntnis gab. Denn lag nichts weiter vor, als daß dem Aufsichtsrat leid geworden war, dem Kläger eine Gehaltserhöhung und jene Verlängerungsklausel zugestanden zu haben, so durfte der Kläger den ihm gegebenen Vertrag durchführen, ohne dem Aufsichtsrat sagen zu müssen, daß er dies tat.

Das änderte sich aber, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat (Schriftsatz vom 2.12.54, S 27 – Bd III S 111), dem Kläger im Anschluß an die Sitzung des Sonderausschusses vom 13. Februar 1947 erklärt hat, daß der Sonderausschuß den Abschluß eines Vertrages, wie er sich aus dem Schriftstück vom 25. Juli 1946 ergab, endgültig abgelehnt habe. Eine solche Erklärung setzte zwar den Aufsichtsrat ins Unrecht, falls der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen war, und wandte sich gegen einen Vertrag, dessen Rechtmäßigkeit bis dahin nicht bestritten und von dem daher anzunehmen war, daß er seit seinem Zustandekommen auch ausgeführt wurde. Aber sie schuf unbeschadet des Umstandes, daß sie dem Kläger einmal gewonnene Vertragsrechte nicht einseitig nehmen konnte, eine Sachlage, die den Kläger verpflichtete, zu erklären, daß er den Vertrag für wirksam halte, die ihm darin zugestandenen Rechte nicht aufgeben wolle und fortfahren werde, sich das erhöhte Gehalt auszahlen zu lassen. Nach einer solchen Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden durfte der Kläger die umstrittenen Beträge nicht stillschweigend weiter erheben. Das Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat beruht auf gegenseitigem Vertrauen (RG JW 1930, 2701; BGHZ 13, 192). Daraus folgt, daß sich ein Vorstandsmitglied Bezüge nicht hinter dem Rücken des Aufsichtsrats auszahlen lassen darf, die ihm der Aufsichtsrat, und sei es auch vertragswidrig, nicht gewähren will. Wie sich aus § 81 Satz 2 AktG ergibt, hat der Vorstand den Aufsichtsrat gewissenhaft und treu zu unterrichten. Diese Pflicht trifft den Vorstand nicht bloß als Gesamtheit, sondern jedes einzelne Mitglied. Es ist ganz unmöglich, daß sich ein Vorstandsmitglied ein ihm zunächst zugestandenes, dann aber beanstandetes Gehalt auszahlen läßt, ohne den Aufsichtsrat hiervon zu unterrichten. Der Aufsichtsrat muß sich darauf verlassen können, daß das betroffene Vorstandsmitglied widerspricht, wenn es einer, und sei es auch unrechtmäßigen, Beanstandung nicht Rechnung tragen will, und daß es Bezüge, die ihm vorenthalten werden sollen, nicht einfach stillschweigend weiterbezieht. Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Pflicht ist ein Grund, der zur Entziehung des Vertrauens und zur Abberufung aus dem Vorstandsamt berechtigt. Hat der Aufsichtsratsvorsitzende Müller, wie die Beklagte behauptet, dem Kläger eröffnet, daß der Aufsichtsrat den Abschluß des Vertrages vom 25. Juli 1946 endgültig abgelehnt habe, so blieb dem Kläger zwar unbenommen, geltend zu machen, daß dieser Standpunkt unrichtig sei, weil der Vertrag bereits wirksam abgeschlossen sei und sich die Beklagte nicht mehr einseitig davon lossagen könne; er durfte aber nicht die erhöhten Bezüge weiter entnehmen, ohne auch nur mit einem Worte darauf hinzuweisen, daß er in dieser Weise verfahren und sich sein Recht einfach nehmen wolle. Alsdann wäre die Abberufung des Klägers rechtmäßig, ohne daß es noch darauf ankäme, ob der Sonderausschuß Entscheidungsbefugnis hatte und der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist.

Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Sonderausschuß entscheidende Befugnisse nicht gehabt und der Kläger dies während der Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946 erfahren habe, auf die Protokolle des Aufsichtsrats und des Sonderausschusses. Es glaubt, daraus entnehmen zu können, daß bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine Klarheit über Inhalt und Bedeutung des Beschlusses vom 25. Juni 1946 bestanden habe, und hält demgegenüber die Vernehmung der überlebenden Aufsichtsratsmitglieder für entbehrlich, weil ihren etwaigen gegenteiligen Bekundungen wegen der inzwischen verflossenen Zeit und der unklaren Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 1946 kein besonderer Beweiswert beigemessen werden könnte.

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision sind begründet.

Die Vernehmung der noch lebenden Mitglieder des damaligen Aufsichtsrats durfte nicht deshalb unterbleiben, weil die Mehrzahl der Aufsichtsratsmitglieder inzwischen verstorben ist und seit den aufzuklärenden Vorgängen viele Jahre verstrichen sind. Denn das ist eine unerlaubte Vorwegwürdigung nicht erhobener Beweise.

Auch die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25. Juni 1946 und aus dem späteren Verhalten des Aufsichtsrats und des Sonderausschusses zieht, sind rechtlich nicht einwandfrei.

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 12.8.1944, S 10 (Bd II S 154) in das Zeugnis von Oh gestellt, daß die Frage eines neuen Anstellungsvertrages viele Monate lang von sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern besprochen worden sei. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es durfte daher aus der Tatsache, daß der Beschluß, die zwischen dem Kläger und Dr. von Br aufgetretene Meinungsverschiedenheit zu regeln, zu einer Zeit gefaßt worden ist, nachdem Geheimrat Dr. Qu und Dr. St die Aufsichtsratssitzung vom 25. Juni 1946 bereits verlassen hatten, nicht ohne weiteres folgern, daß dieser Beschluß entgegen dem Inhalt des Protokolls gar nicht auf Vorschlag von Dr. Qu und ohne sein und Dr. St Vorwissen gefaßt worden sei und daß in diesem Beschluß auch keine Ermächtigung des Ausschusses für besondere Aufgaben zum Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages liegen könne, weil nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift „die wichtigsten Punkte besprochen waren“, bevor sich Geheimrat Dr. Qu und Dr. St verabschiedeten.

Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 18.1.55, S 4, Bd III Bl 161), daß die Regelung der Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder stets Sache eines Sonderausschusses gewesen sei. Auch das durfte nicht völlig außer acht gelassen werden.

In dem Schreiben, das Oh unter dem 25. Juli 1946 an die Mitglieder des Sonderausschusses gerichtet und in dem er um schriftliche Abstimmung über den beigefügten Vertragsentwurf gebeten hat, heißt es eingangs, der Aufsichtsrat habe in seiner Sitzung vom 25. Juni 1946 den Sonderausschuß gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 der Satzung „beauftragt, das Anstellungsverhältnis“ mit dem Kläger „neu zu regeln“. Diese Satzungsbestimmung hat zum Inhalt, daß den Ausschüssen des Aufsichtsrats entscheidende Befugnisse übertragen werden können. Nach dem dem Schreiben beigefügten Vertragsentwurf sollte deshalb zwischen dem Aufsichtsrat, „vertreten durch den Ausschuß für besondere Angelegenheiten“ und dem Kläger der neue Anstellungsvertrag geschlossen werden. Mit diesem urkundlichen Beweismaterial setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander.

Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 5.3.1954, S 19, Bd II Bl 20, vom 18.1.1955, S 7, 13, Bd III Bl 164, 170), daß Be und Bl den Vertragsentwurf überarbeitet und das Schreiben Oh vom 25. Juli 1946 ihrerseits entworfen hätten. Das Berufungsgericht ist auch dem nicht nachgegangen. Es konnte daher nicht ohne weiteres annehmen, Be habe anders als Oh, Justizrat H, Rechtsanwalt Bl und Mü den Aufsichtsratsbeschluß vom 25. Juni 1946 nicht als eine AbschlußErmächtigung aufgefaßt.

Dies folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß Be, der sich „mit dem Abschluß des neuen Anstellungsvertrages nach dem Entwurf, wie er Ihrem (Oh) Rundschreiben (vom 25. Juli 1947) beigefügt ist“, einverstanden erklärt hat, zugleich angeregt hatte, die Beschlußfassung über dieses Abkommen dem Gesamtaufsichtsrat vorzulegen. Das Berufungsgericht meint, hierzu und zur Erwägung dieser Anregung in der Zustimmungserklärung Bernhards habe kein Anlaß bestanden, wenn Be der Auffassung gewesen wäre, daß der Sonderausschuß zum Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ermächtigt sei. Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß Be für diese Anregung und ihre briefliche Festlegung genügenden Anlaß gehabt hätte, wenn er eine dem Sonderausschuß übertragene Verantwortung auf den Gesamtaufsichtsrat verlagert wünschte und dies für die Zukunft festhalten wollte. Keinesfalls durfte außer Betracht bleiben, daß Be dem zustimmte, daß der Sonderausschuß den Vertrag, wie dessen Eingang klipp und klar sagt, in Vertretung des Aufsichtsrats abschließen wollte, und dem nicht widersprach, daß die Bitte um schriftliche Abstimmung über den Vertragsentwurf unter Bezugnahme auf § 15 Abs 1 Satz 2 der Satzung mit dem Hinweis eingeleitet war, der Aufsichtsrat habe den Sonderausschuß beauftragt, das Anstellungsverhältnis des Klägers neu zu regeln.

Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, warum der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1946 den Beschluß faßte, die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und Dr. von Br durch einen Beschluß des Sonderausschusses zu regeln, wenn in diesem Beschluß nicht mehr als in dem Beschluß über die Einsetzung des Sonderausschusses gesagt war, der Sonderausschuß also auch nach der Aufsichtsratssitzung vom 25. Juni 1946 keine Entscheidungsbefugnis haben sollte.

Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, daß das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 27. November 1946 davon spricht, daß über den mit dem Kläger „abgeschlossenen“ Vertrag berichtet wurde und daß „gewisse Bedenken gegen den Abschluß eines Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten geltend gemacht“ würden. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Rechtsanwälte Be und Bl, Geheimrat Dr. Qu und Dr. St keine Bedenken gegen den Vertrag erhoben haben würden, wenn sie den abgeschlossenen Vertrag, weil auf einer Ermächtigung des Aufsichtsrats beruhend, als wirksam angesehen hätten, fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Als Be und Bl dem ihnen von Oh vorgelegten Vertragsentwurf zustimmten, wußten sie, daß jedenfalls Oh davon ausging, daß der Vertrag vom Sonderausschuß in Vertretung des Aufsichtsrats abgeschlossen werden könne, weil der Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 der Satzung den Sonderausschuß beauftragt habe, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger neu zu regeln. Da beide dem nicht widersprachen, bedarf die Annahme, daß sie das für unrichtig hielten und glaubten, ein Vertrag könne ohne Zustimmung des Gesamtaufsichtsrats nicht zustande gebracht werden, besonderer Begründung. War der Sonderausschuß zum Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger nicht ermächtigt und mußte der Gesamtaufsichtsrat den Vertrag erst noch billigen, so bedurfte es einer Auseinandersetzung mit der Frage, warum dann der Sonderausschuß, wie das der Kopf der Vertragsurkunde angibt, in Vertretung des Aufsichtsrats auftreten sollte, und nicht der Gesamtaufsichtsrat als der Handelnde aufgeführt wurde.

Aus diesen Gründen kann die Abweisung des Klageantrages zu I a nicht aufrechterhalten bleiben, Die Sache mußte insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Falls sich feststellen läßt, daß der Aufsichtsratsvorsitzende Mü dem Kläger im Anschluß an die Sitzung des Sonderausschusses vom 13. Februar 1947 erklärt hat, der Sonderausschuß des Aufsichtsrats habe den Abschluß eines Vertrages, wie er sich aus dem Schriftstück vom 25. Juli 1946 ergibt, endgültig abgelehnt, so genügt das zur erneuten Abweisung dieses Klageantrages. Denn in diesem Falle war die Abberufung aus dem Vorstandsamt berechtigt, weil der Kläger auch weiterhin das erhöhte Gehalt in Empfang genommen hat, ohne dem Aufsichtsrat hiervon auch nur ein Wort zu sagen, und weil er hierdurch das notwendige Vertrauen des Aufsichtsrats zerstört hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dagegen nicht auf die von ihr in das Zeugnis Mü gestellte Behauptung an (Schriftsatz vom 2.12.54, S 29), die Alliierte Bankenkommission habe die sofortige Entlassung des Klägers angeordnet. Eine hoheitliche Entlassungsanordnung gibt allerdings grundsätzlich einen wichtigen Grund zur Entlassung von Vorstandsmitgliedern ab (BGHZ 8, 363). Die Beklagte hat aber nicht behauptet, auf Grund hoheitlicher Entlassungsanordnung gekündigt zu haben. Eine solche Behauptung stände auch mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 26. Juli 1947 in Widerspruch, in dem dargelegt wird, daß die von der Alliierten Bankenkommission erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien und dem Aufsichtsrat keinen Anlaß zur Abberufung oder Entlassung des Klägers gegeben hätten.

II.

Den Antrag, festzustellen, daß der Anstellungsvertrag vom 25. Juli 1946 noch bestehe (Klageantrag zu I b), weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß dieser Vertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.

1.)

Diese Annahme beruht auf der verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Feststellung, daß der Sonderausschuß keine Entscheidungsbefugnis gehabt habe, und ist darum nicht haltbar.

2.)

Wenn der Aufsichtsrat dem Sonderausschuß keine entscheidenden Befugnisse übertragen hat, ist der Vertrag vom 25. Juli 1946 entgegen der Ansicht der Revision nicht wirksam geworden. Die Revision führt insoweit aus: Wenn in der Zuweisung der Aufgabe, „die Meinungsverschiedenheit zwischen dem früheren Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Kläger zu regeln“ (Aufsichtsratsbeschluß vom 25.6.46), keine Vollmacht liege, so habe dieser Beschluß doch als eine Bevollmächtigung verstanden werden müssen, wie ihn auch mehrere Beteiligte verstanden hätten; da der Beschluß dem Kläger eröffnet worden sei und dieser die Mitteilung gleichfalls als eine Beauftragung des Sonderausschusses verstanden habe und habe verstehen müssen, greife § 171 BGB ein; jedenfalls seien die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht anzuwenden. Das ist nicht richtig. § 171 BGB entfällt, weil, wenn der Aufsichtsrat dem Sonderausschuß durch die Übertragung der Aufgabe, jene Meinungsverschiedenheit zu regeln, keine Vertretungsmacht erteilt hat, in der Verwendung derselben Worte gegenüber dem Kläger auch nicht die Mitteilung einer Vollmacht liegen kann. Auf das Zustandekommen eines neuen Anstellungsvertrages nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht aber kann sich der Kläger nicht berufen, da das Anstellungsverhältnis und die sich daraus ergebende Treuepflicht es verbieten, daß der Kläger gegenüber der Beklagten Vorteile für sich in Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte.

3.) Selbst wenn der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist, besteht das Dienstverhältnis nicht mehr.

Das Berufungsgericht meint: Wenn auch der Kläger das Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsrat schuldhaft zerstört habe, so sei das doch nach Lage der Dinge kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Die ausgesprochene Kündigung enthalte aber für den Fall, daß sie als solche nicht wirksam sei, die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses.

Beides ist richtig.

a) Grundsätzlich ist die schuldhafte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwar ein wichtiger Grund zur sofortigen Lösung des Anstellungsvertrages. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt das aber nicht ausnahmslos. Die fristlose Kündigung eines langjährigen Dienstverhältnisses von Vorstandsmitgliedern unterliegt strengen Anforderungen (RG JW 1937, 2827). Bereits dieser Gesichtspunkt greift hier ein, da der Kläger zur Zeit der Kündigung mehr als 20 Jahre in Diensten der Beklagten stand und in der ganzen Zeit als Vorstandsmitglied tätig war, ohne daß er zu nennenswerten Beanstandungen Anlaß gegeben hätte. Es kommt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch hinzu, daß der Beklagten kein Schaden entstanden wäre, wenn sie das Dienstverhältnis fortgesetzt und die überhobenen Beträge einbehalten haben würde.

b) Es ist rechtlich zulässig, die unberechtigte fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.

Die Vermutung des § 11 Abs 2 KSchG vom 10.8.51, daß eine unwirksame fristlose Kündigung im Zweifel nicht als Kündigung für den nächstzulässigen Kündigungszeitpunkt gilt, erstreckt sich nach § 12 KSchG in Betrieben einer juristischen Person nicht auf die Kündigung von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Das war auch zur Zeit der hier ausgesprochenen Kündigung nicht anders.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch darauf, daß eine außerordentliche Kündigung dann nicht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden könne, wenn der vom Kündigenden angenommene Tatbestand des wichtigen Grundes in Wirklichkeit nicht gegeben ist, sondern nur dann, wenn ein Kündigungstatbestand vorliegt, aber zur fristlosen Kündigung nicht ausreicht (so Molitor, Die Kündigung, 2. Aufl, S 257). Denn die Beharrlichkeit des Verlangens des Klägers auf Gehaltserhöhung und der Umstand, daß er dieses Verlangen während des Ruhens des Betriebes der Beklagten und ohne Rücksicht auf hierdurch notwendig gewordene Entlassungen und Gehaltskürzungen geltend machte, waren Grund genug, das Dienstverhältnis auslaufen zu lassen und nicht mehr fortzusetzen.

4.) Mit dem Klageantrag zu I b strebt der Kläger in erster Linie die Feststellung an, daß das Dienstverhältnis noch besteht. Insoweit ist die Klage abweisungsreif, ohne daß es darauf ankommt, ob der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam geworden ist oder nicht. Denn gleichviel ob der Vertrag vom 2. April 1938 oder ein Vertrag vom 25. Juli 1946 aufgelöst wurde, ist das Dienstverhältnis durch die Kündigung vom 26. Juli 1947 beendet worden.

In diesem Antrag ist aber zugleich das Begehren enthalten, festzustellen, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 bestanden hat. Denn der Kläger will mit Rechtskraftwirkung klären, ob ihm das in diesem Vertrage zugestandene Gehalt bis zur fristgemäßen Beendigung dieses Vertrages (31. Dezember 1950) und von da ab die in diesem Vertrage eingeräumten Pensionsrechte zustehen. Hierfür kommt es darauf an, ob der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist oder nicht.

Das Berufungsurteil erweist sich daher zum Klageantrag zu I b insoweit als richtig, als es die Feststellung eines noch lebenden Anstellungsverhältnisses abgelehnt hat. Insoweit war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das Berufungsurteil konnte dagegen insoweit nicht bestehen bleiben, als es diesen Klageantrag auch insoweit abgewiesen hat, als in ihm das Begehren enthalten ist, festzustellen, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 zustande gekommen war.

III.

Den Klageantrag zu I c hat das Berufungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Es meint: Die fristlose Kündigung vom 25. Juli 1946 habe das Anstellungsverhältnis auf Grund des Vertrages vom 2. April 1938 betroffen. Nach diesem bis zum 31. Dezember 1942 laufenden Vertrage habe sich das Dienstverhältnis jeweils um zwei Jahre verlängern sollen, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt würde. Weil die ausgesprochene Kündigung nicht als außerordentliche, wohl aber als fristgerechte Kündigung gewirkt habe, sei das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1948 beendet. Der Kläger habe vom 31. Juli 1947 ab kein Gehalt mehr gezahlt erhalten. Wenn ihm aus der Nichtzahlung des Gehalts ein Schaden erwachsen sei, so habe er ihn mittels eines auf Zahlung gerichteten Antrages geltend machen können.

Das Berufungsgericht übersieht hierbei einmal, daß dieser Klageantrag nicht bloß den Schaden betrifft, der dem Kläger aus der zeitweiligen Nichtzahlung seines Gehalts entstanden ist, sondern allen Schaden umfaßt, der ihm aus der fristlosen Kündigung erwachsen ist. Hierzu gehören insbesondere die Ausfälle, die er nach seiner Behauptung dadurch erlitten hat, daß er infolge der Art der ihm gemachten Vorwürfe keine andere Stellung gefunden hat.

Das Berufungsgericht verkennt außerdem, daß die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage dann zu bejahen ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der umstrittenen Streitpunkte führt (BGHZ 2, 250), wie das hier der Fall ist.

Auch zu diesem Punkte ist daher die Aufhebung des Berufungsurteils geboten. Bei der insoweit erforderlich gewordenen anderweiten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird jedoch zu beachten sein, daß der Kläger nur dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn die Beklagte ein Verschulden an der fristlosen Kündigung und der Geltendmachung der für diese Kündigung gegebenen, den Kläger herabsetzenden Gründe trifft.

IV.

Die Vorinstanzen haben dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1947 bis zum 30. September 1954 insgesamt 37.550 DM zuerkannt. Dieser Betrag setzt sich aus Gehalt und Ruhegeld zusammen. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. August 1947 bis zum 30. Juni 1948 von dem Gehalt einen Teilbetrag von monatlich 500 RM = 5.500 RM, umgestellt im Verhältnis von 10 : 1 (550 DM) gefordert und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. September 1954 (75 Monate) monatlich je 500 DM als Gehalt bzw Ruhegeld angesetzt (37.500 DM), sich jedoch bei der Zusammenrechnung um 500 DM zu seinem Nachteil verrechnet.

Seiner in der Revisionsverhandlung gestellten Bitte, dies zu berichtigen, konnte nicht entsprochen werden, da ihm zum Zahlungsantrage das zuerkannt worden ist, was er beantragt hat, und ein ihm bei der Antragstellung unterlaufener Irrtum nicht zu einer Berichtigung des Berufungsurteils berechtigt.

V.

Die AnschlußRevision ist unbegründet.

1.) Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß dem Kläger Gehalt entweder bis zum 31. Dezember 1948 oder, falls der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist, bis zum 31. Dezember 1950 als dem Ende dieses Vertrages zusteht.

2.) Mit Recht billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag von 500 DM monatlich als Ruhegeld zu.

Ist der Vertrag vom 25. Juli 1946 wirksam zustande gekommen, so hat der Kläger auf Grund des § 5 dieses Vertrages weit mehr zu beanspruchen, da dort ein Ruhegeld von jährlich 16.200 DM vorgesehen ist und das Pensionsrecht nur daran geknüpft ist, daß die Beklagte den Vertrag nicht auf Wunsch des Klägers zu den gleichen Bedingungen erneuert.

Aber auch wenn dieser Vertrag nicht wirksam geworden ist, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Nach § 9 des Vertrages vom 2. April 1938 sollten der Kläger und seine Witwe keinen Pensionsanspruch haben, falls er der Beklagten vor Vollendung seines 60. Lebensjahres einen wichtigen Grund zur Kündigung gäbe. Nach § 10 dieses Vertrages sollte auch dann kein Ruhegeld gewährt werden, wenn die Beklagte den Vertrag aus einem vom Kläger verschuldeten Grunde im Sinne des § 72 HGB nicht zu den gleichen Bedingungen erneuerte. Das Berufungsgericht meint: Es könne dahingestellt bleiben, welche dieser beiden Bestimmungen gegeben sei. Weil der Kläger einen wichtigen Grund für die Nichtverlängerung oder Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gesetzt habe, stehe ihm der vertragliche Pensionsanspruch nicht zu. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei ihm aber ein Ruhegeld von 500 DM monatlich zuzubilligen, da er über zwei Jahrzehnte in Diensten der Beklagten an verantwortlicher Stelle tätig gewesen sei, in dieser Zeit seine ganze Kraft der Beklagten gewidmet und frei von Beanstandungen gearbeitet habe und die Beklagte durch den unberechtigten Gehaltsbezug im Hinblick auf die Währungsreform keinen nennenswerten Schaden erlitten habe. Überdies würde die Beklagte die Entnahme des höheren Gehalts offensichtlich nicht so schwerwiegend beurteilt haben, wenn nicht auch andere, nicht in der Person des Klägers liegende Umstände ihr die Trennung vom Kläger hätten angezeigt erscheinen lassen.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats.

Die verfahrensrechtlichen Angriffe der AnschlußRevision sind unbegründet.

a) Der Beweis dafür, daß der Kläger bei seiner Einstellung im Jahre 1927 nicht die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung gehabt habe, brauchte nicht erhoben zu werden, da diese Behauptung angesichts der Länge der Beschäftigungsdauer für die Zuerkennung des Betrages aus Billigkeitsgründen unerheblich ist.

b) Die Erklärung des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. von Br, die Stellung des Klägers im Vorstand sei erschüttert, es läge in seiner, Br, Hand, ob der Aufsichtsrat die Konsequenzen daraus ziehen werde, ergibt nicht, daß der Aufsichtsrat mit der Leistung des Klägers unzufrieden und nicht bloß über seine schon während des Krieges hartnäckig verfolgten Gehaltserhöhungswünsche ungehalten war.

c) Der im Jahre 1946 amtierende Aufsichtsrat ist ersichtlich nicht davon ausgegangen, zu einer Gehaltserhöhung durch eine verbindliche Zusage des früheren Aufsichtsrats oder des Dr. von Br verpflichtet zu sein, sondern hat vielmehr selbständig geprüft, ob Stellung und Aufgaben des Klägers eine Änderung des Vertrages vom 2. April 1938 rechtfertigen. Es ist daher unerheblich, ob die Angabe des Klägers, daß ihm eine Gehaltserhöhung auf 48.000 RM von Dr. von Br verbindlich zugesagt worden sei, den Tatsachen entsprach oder nicht.

d) Auch wenn der Aufsichtsratsvorsitzende Mü dem Kläger am 13. Februar 1947 mitgeteilt hat, daß der Aufsichtsrat den Abschluß des Vertrages vom 25. Juli 1946 abgelehnt habe, und sich der Kläger nicht die in diesem Vertrage vorgesehenen Bezüge auszahlen lassen durfte, war die Zuerkennung von 500 DM monatlich aus Billigkeitsgründen nicht ausgeschlossen.

e) Unwesentlich ist auch, ob sich der Kläger das Gehalt wiederholt vor Fälligkeit auszahlen ließ.

f) Die Erklärung des Klägers in dem Antrag auf Bestellung eines Notaufsichtsrats, daß von den 10 Mitgliedern des Aufsichtsrats „9 Mitglieder ausgeschieden seien, weil ihnen die Erfüllung ihrer Amtspflichten unmöglich geworden“ sei, ist nach den damaligen Verhältnissen gemessen weder unwahr noch unrichtig. Auch sie ist daher nicht geeignet, die vom Berufungsgericht angenommenen Billigkeitsgesichtspunkte zu entkräften.

VI.

Der Kläger hat behauptet, daß er mehr als 4 % Zinsen hat aufwenden müssen, um zu Geld zu gelangen. Wenn das Berufungsgericht dies nicht ohne weiteres annehmen wollte, so mußte es den Kläger gemäß § 139 ZPO zum Antritt von Beweisen auffordern und durfte ihm nicht einfach die über den gesetzlichen Zinssatz hinaus verlangten Zinsen aberkennen.

VII.

Der Wert der AnschlußRevision (109.500,– DM) steht im Verhältnis zum Gesamtwert der Sache (464.270,– DM) etwa im Verhältnis von 1 : 4. Es erschien daher angemessen, über 1/4 der Kosten des Rechtsstreits schon jetzt zu entscheiden, Dieser Kostenteil war der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit endgültig unterlegen ist (§§ 91, 97 ZPO).

Die Entscheidung über die übrigen Kosten hat dagegen das Berufungsgericht zu treffen.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Außerordentliche Kündigung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Ende der Amtsperiode steht bevor, Kündigungsgrund, Umdeutung und Auslegung von Erklärungen, Verlust der Pension und höheres Alter