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BGH, Urteil vom 26. Mai 1997 – II ZR 69/96

GmbHG §§ 8, 57, 57i

Wird gegenüber dem Registergericht offengelegt, dass eine Kapitalerhöhung im „Schütt aus – Hol zurück“ – Verfahren durchgeführt werden soll, sind die Voraussetzungen ihrer Eintragung an der für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelung auszurichten. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden in diesem Falle keine Anwendung (Ergänzung zu BGH, 1991-02-18, II ZR 104/90, BGHZ 113, 335).

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Gewinnausschüttung, Handelsregister, Sachkapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage