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BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 227/06

AktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315

a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Satzungsauslegung.

Gegenteiliges ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – insbesondere nicht daraus, dass die im September 1998 als Vorratsgesellschaft gegründete Beklagte nach ihrem Vortrag auch für die Geschäftsjahre vor ihrer wirtschaftlichen Neugründung keinen Lagebericht aufgestellt hat, obwohl bereits ihre damalige Satzung in § 10 eine mit dem jetzigen § 14 identische Regelung enthielt. Zwar können außerhalb der (aktuellen) Satzung liegende Sachzusammenhänge bei ihrer Auslegung u.U. dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGHZ 123, 347, 350 f. m.w.Nachw.). Aus der Handhabung der Satzung in einer Vorratsgesellschaft lässt sich aber kein entscheidendes Argument für eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen, weil die Gründer sich hier für die beschränkten Zwecke der Vorratsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Grenzen problemlos über die Satzung hinwegsetzen können. Demgegenüber bildet die „wirtschaftliche Neugründung“ eine Zäsur, in deren Rahmen die neuen Gesellschafter – ausgehend vom objektiven Sinngehalt der bisherigen Satzung – über die für den nunmehrigen Gesellschaftszweck gewünschten Änderungen (mit Wirkung auch für künftige Aktionäre) zu entscheiden haben. Da im vorliegenden Fall eine Angleichung der streitigen Klausel an das – bereits durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) eingeführte – fakultative Privileg für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB weder vor noch nach der wirtschaftlichen Neugründung im Zuge anderweitiger Satzungsänderungen erfolgt ist, vielmehr der frühere § 10 wortgleich in § 14 übernommen wurde, ist objektiv sowie aus der Sicht späterer Gesellschafter (unter Einschluss der Klägerinnen) davon auszugehen, dass die Regelung über den Lagebericht uneingeschränkt und nicht nur, „soweit gesetzlich vorgeschrieben“ Geltung hat, was durchaus sinnvoll sein kann und größenabhängige Differenzierungen in einzelnen Geschäftsjahren (vgl. § 267 Abs. 4 HGB) vermeidet. Aus dieser Sicht stellt sich der „Verzicht“ der Beklagten auf einen Lagebericht auch für die Jahre vor 2002 als satzungswidrig dar. Ein „satzungsdurchbrechender“ Hauptversammlungsbeschluss (vgl. dazu BGHZ 123, 15, 19 f.) über einen Verzicht auf den Lagebericht ist niemals gefasst oder auch nur vorgeschlagen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) worden und hätte im Übrigen auch keine satzungsändernde Dauerwirkung (BGHZ aaO).

Allerdings sind bei der Satzungsauslegung, für die neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ggf. ihr systematischer Bezug zu anderen Satzungsvorschriften oder uU auch aus den Registerakten ersichtliche Sachzusammenhänge heranzuziehen (vgl. BGHZ 123, 347, 350 f.)

b) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist, kann die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse (§ 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG) begründen.

Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht in dem satzungswidrigen Fehlen eines Lageberichts trotz Ankündigung seiner Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung einen eindeutigen und gravierenden Satzungsverstoß des Vorstands der Beklagten, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 120 AktG) führt (vgl. BGHZ 153, 47, 51). Da für die in der Satzung vorgeschriebene Rechnungslegung mangels abweichender Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften gelten (vgl. Sen.Urt. v. 23. September 1991 – II ZR 189/90, ZIP 1991, 1427 zur „freiwilligen“ Abschlussprüfung), liegen hier überdies auch Verstöße gegen § 175 Abs. 2 AktG sowie gegen § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, welche schon für sich allein geeignet sind, die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses zu begründen (vgl. BGHZ 62, 193 f.; OLG Stuttgart AG 2003, 527, 530; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 175 Rdn. 5).

c) Ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grundsätzlich nicht ersetzen.

Entgegen der Ansicht der Revision kann den genannten Verstößen die für eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses erforderliche „Relevanz“ (vgl. dazu BGHZ 149, 158, 164 f.; 160, 385, 391 f.) nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass die Beklagte einen Konzernlagebericht (§ 315 HGB) aufgestellt und vorgelegt habe und ein verständiger Durchschnittsaktionär diesen als ausreichend für seine Beurteilung der Entlastungsentscheidung angesehen hätte. Denn es geht hier nicht nur um die Vorenthaltung der für eine Entlastungsentscheidung satzungsgemäß erforderlichen Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr, sondern darum, ob dem Vorstand mit Rücksicht auf sein satzungswidriges und darüber hinaus irreführendes Verhalten im Vorfeld der Hauptversammlung das in der Entlastung enthaltene Vertrauensvotum zu verweigern war (vgl. BGHZ 153, 47, 50 f.; 160, 385, 390 f.). Insoweit fällt hier erschwerend ins Gewicht, dass das Fehlen eines Lageberichts in der Einladung zur Hauptversammlung verdeckt wurde, indem dort die Vorlage eines Lageberichts neben einem Konzernlagebericht angekündigt worden ist. Dies war durchaus geeignet, unliebsame Nachforschungen von Aktionären zu verhindern, und wurde nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass das Fehlen des Lageberichts in der Hauptversammlung auf Nachfrage eines Aktionärs aufgedeckt wurde. Im Übrigen liegen aber auch informationsrelevante Verstöße gegen § 175 Abs. 2 und § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Ein Konzernlagebericht kann den daneben vorgeschriebenen (Einzel-)Lagebericht grundsätzlich nicht ersetzen. Eine Zusammenfassung beider gemäß § 315 Abs. 3, § 298 Abs. 3 HGB ist hier nicht ersichtlich (vgl. dazu unten 4). Ein zusätzlicher Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 a.F. i.V.m. § 131 Abs. 1, 2 AktG liegt überdies, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, auch noch darin, dass die Aktionäre in der Hauptversammlung vor der Beschlussfassung unrichtig dahin informiert worden sind, ein Lagebericht sei nicht erforderlich.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auslegung früherer Gesellschaftsverträge, Entlastung der Geschäftsführer, Ergebnisverwendungsbeschluss, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Lagebericht, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanz des Verfahrensmangels, Relevanzlehre, Vorrats-AG, Vorrats-Aktiengesellschaften, Vorratsgesellschaft Aktiengesellschaft, Vorratsgesellschaften, wirtschaftliche Neugründung