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BGH, Urteil vom 26. September 1988 – II ZR 34/88

§ 29 GmbHG vom 19.12.1985, Art 12 § 7 Abs 2 S 2 GmbHGuaÄndG vom 19.12.1985

a) Die in GmbHGÄndG (juris: GmbHGuaÄndG) Art 12 § 7 Abs 2 für sogenannte Altgesellschaften getroffene Übergangsregelung gilt nur, wenn und soweit die Satzung die Gewinnverwendung nicht regelt und die Gesellschafter daher den nach GmbHGÄndG Art 12 § 7 Abs 1 fortgeltenden Anspruch auf Vollausschüttung entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung in GmbHG § 29 Abs 1 aF haben. Ob das auch bei gleichlautender Regelung in der Satzung gilt, bleibt offen.

b) Die Wirksamkeit eines gemäß GmbHGÄndG Art 12 § 7 Abs 2S 2 mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses über die neue Gewinnverwendung hängt nicht davon ab, daß gleichzeitig die Satzung in einem anderen Punkt mit der erforderlichen Mehrheit geändert wird.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss