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BGH, Urteil vom 27. März 1995 – II ZR 136/94

§ 276 BGB, § 302 AktG, § 303 AktG

1. Der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet nicht deswegen persönlich für eine Werklohnschuld der Gesellschaft, weil er Forderungen, die dieser aus demselben Bauvorhaben gegen den Bauherren zustehen, an sich selbst zur Sicherung des Honoraranspruchs abgetreten hat, den er aus Architektenleistungen für das Bauvorhaben gegen die GmbH hat.

2. Einen die Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern auslösenden Rechtsmißbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte im einzelnen feststehende Forderungen der abhängigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von Ansprüchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abhängige GmbH zustehen.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Eigeninteresse, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss